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Ruprecht Polenz
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Frage von Bill T. •

Frage an Ruprecht Polenz von Bill T. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Polenz,

wie der Presse in den letzten Tagen zu entnehmen ist plant die Große Koalition das Waffenrecht dahingehend zu verschärfen, dass Waffenbesitzern nun jederzeit unangemeldete Kontrollen ins Haus stehen können. Der hier tangierte Art. 13 unseres Grundgesetzes legt unmissverständlich fest, dass eine Durchsuchung der Wohnung entweder einer richterlichen Anordnung oder aber der unmittelbaren Gefahr im Verzuge bedarf. Im übrigen ist hier eindeutig festgelegt, dass Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung nur beim Vorliegen einer allgemeinen Gefahr überhaupt zulässig sind. Eine Kontrolle von Privatwohnungen wie sie in dem von ihnen geplanten Gesetz vorgesehen sind stellt nun meiner Ansicht nach einen deutlichen Eingriff in mein Grundrecht auf die Unverletzlichkeit meiner Wohnung dar ohne das einer der oben genannten Anlässe gegeben ist!

Ich frage Sie warum für mich als Jäger der Art. 13 des Grundgesetzes auf einmal nicht mehr gelten soll?

Darüber hinaus frage ich mich ob die Initiatoren des derzeit diskutierten Gesetzes die Bevölkerung für so einfältig halten, dass der offensichtliche Populismus der geplanten Maßnahmen kurz vor der Wahl nicht bemerkt werden würde. Dies zeigt sich besonders am geplanten Verbot des Paintballsportes. Bedenken Sie bitte, dass wir Jäger, Sportschützen, Waffensammler, Paintballspieler und alle anderen von diesem Gesetz Betroffene auch Wähler sind!

Ich frage Sie daher ob sich die CDU von diesem Gesetz einen Stimmenzuwachs bei der Bundestagswahl verspricht?

Auf eine verbindliche Antwort auf meine Fragen hoffend verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen,

Bill Trainer
(Jäger aus Münster)

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Trainer,

für Ihre Email vom 14. Mai zur Änderung des Waffenrechts danke ich Ihnen.

Am 12. Mai haben sich die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU/CSU auf eine Modifizierung des Waffenrechts als Konsequenz aus der Amok-Tat von Winnenden geeinigt.

Von der Gesetzestreue der Jäger und Schützen sind alle an den Gesprächen beteiligten Politiker ausgegangen. Den Ärger über den in der Öffentlichkeit verbreiteten Generalverdacht kann ich sehr gut nachvollziehen und trete dem entschieden gegenüber.

Zur Gesetzestreue gehört auch die Beachtung von Regeln zur Aufbewahrung von Waffen. Auch hier gehe ich davon aus, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Jäger und Schützen dem Folge leistet.

Der Gesetzgeber ist zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Regelungen verpflichtet. Durch die nun beschlossene Neufassung des Waffengesetzes § 36 Absatz 3 Satz 2 wird der Ordnungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.

Die bestehende Gesetzeslage wird beibehalten hinsichtlich der Kontrolle bei Gefahr im Verzug. Danach kann die Wohnung auch gegen den Willen des Waffenbesitzers betreten werden. Neu ist die im Gesetz normierte Pflicht des Waffenbesitzers, der Behörde die sichere Aufbewahrung nachzuweisen und dazu auch den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen aufbewahrt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 WaffG neu, wird unmissverständlich klargestellt werden, dass dieser Zutritt zu den Räumen nur im Einverständnis mit dem Wohnungsinhaber möglich ist. Die Verwaltung wird dazu angehalten werden, diese Nachschau nicht zur Unzeit und nicht unter belastenden Rahmenbedingungen zu durchzuführen. Insbesondere muss die Verwaltung bei einem unpassenden Besuch mit dem Wohnungsinhaber einen alternativen Termin vereinbaren.

Erst bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung darf die Behörde (gemäß des unverändert geltenden § 5a Abs.2 Nr. 5 WaffG) wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben.

Der furchtbare Amoklauf von Winnenden wäre durch eine ordnungsgemäß verwahrte Waffe nicht möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur dann erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle gerechnet werden muss. Nicht zuletzt treten dadurch das Risiko des Waffenmissbrauchs und die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung stets in das Bewusstsein. Eine Ankündigung unterliefe dieses Ziel und wäre letztlich nicht zweckdienlich.

Die Vereinbarung berücksichtigt sowohl die Interessen des Staates nach eine sicheren Aufbewahrung von Waffen wie auch die der Jäger und Schützen. Ich gehe davon aus, dass die beschlossenen Regelungen in der praktischen Anwendung keine Probleme bereiten werden.

Über Paintball wird heftig diskutiert. Die Meinungen sind geteilt. Dies steht in Zusammenhang damit, dass die Paintballanlagen sehr unterschiedlich betrieben werden.

In einigen Anlagen mutet das ganze Ambiente bis hin zur Kleidung der Teilnehmer paramilitärisch an. Andere vermitteln eher den Eindruck sportlicher Wettkämpfe.

Mit meiner Fraktion halte ich es für sinnvoll, hier auch durch eine wissenschaftliche Untersuchung genauen Aufschluss über die potentielle Gefährlichkeit des Sports zu bekommen.

Mit freundlichen Grüßen
Ruprecht Polenz, MdB