Frage an Rüdiger Kruse von Ulrich R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Kruse,
Sie sind mein gewählter Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie an der Abstimmung zum neuen Melderecht teilgenommen und - wenn ja - wie Sie abgestimmt haben. Bitte teilen Sie mir auch mit, wie meine Familie und ich mich als Bürger/innen gegen die Weitergabe unserer Daten durch das Einwohneramt wirksam schützen können. Wie können wir Auskunft erhalten, ob und - wenn ja, welche - Daten bereits an wen gegeben wurden? Vielen Dank im Voraus für Ihre Auskünfte!
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg-Niendorf,
Ulrich Relling
Sehr geehrter Herr Relling,
vielen Dank für Ihre Frage bei abgeordnetenwatch zum Bundesmeldegesetz.
Vorweg: An der Abstimmung zu dem Meldegesetz im Deutschen Bundestag habe ich nicht teilgenommen. Dies ist allerdings nichts ungewöhnliches, weil in der Regel nur die Fachpolitiker, also die Kollegen des zuständigen Ausschusses, über die Gesetze abstimmen – bei strittigen oder sehr wichtigen Abstimmungen, z.B. über die Auslandseinsätze der Bundeswehr, geben alle Abgeordneten, oft namentlich, ihr Votum ab.
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz hat derzeit keine Auswirkung auf Ihre persönlichen Daten oder die Daten Ihrer Familie, weil es noch nicht in Kraft getreten ist und vermutlich in der derzeitigen Form auch nicht in Kraft treten wird. Neben dem Deutschen Bundestag ist auch die Länderkammer, der Bundesrat, zustimmungspflichtig, bevor der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und es im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Damit wäre das Gesetz in Kraft getreten. Die Mehrheit des Bundesrates hat bereits angekündigt, dass sie dem Gesetz in der derzeit vorliegenden Form nicht zustimmen wird. Somit wird es noch einmal überarbeitet und dann erneut zur Abstimmung gestellt.
Derzeit ist die Rechtslage so, dass jedes Bundesland über ein eigenes Meldegesetz verfügt. Das Hamburgische Meldegesetz regelt Ihre Rechte wie folgt:
„§ 7 Rechte des Betroffenen
Jeder Einwohner hat gegenüber den Meldebehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
1. Auskunft(§ 8),
2. Berichtigung und Ergänzung (§ 9),
3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 10 Absätze 1 und 2),
4. Unterrichtung über die seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Absatz 2 Satz 2),
5. Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren (§ 33 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 1a Satz 2, § 34 Absätze 5 und 6, § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 5).
§ 8 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörden haben dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
2. die Empfänger und Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
[…]
(3) 1 Im Einzelfall ist die Auskunft zu verweigern, soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 finden auf Auskunftsersuchen über die in dem Melderegister gespeicherten Daten und Hinweise keine Anwendung.
(4) 1 Die Auskunft unterbleibt ferner
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2. in den Fällen des § 1758 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) 1 Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann
(7) 1 Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder des Landes gefährdet würde. 2 Die Mitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
Das komplette Gesetz finden Sie online unter dem folgenden Link:
http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-MeldeGHA1996rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr
Beste Grüße
Rüdiger Kruse