Frage an Rüdiger Kruse von Jens M. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Kruse,
derzeit liegt vom BMF ein Gesetzentwurf zur "Optimierung der Geldwäscheprävention" dem Bundestag vor. Dies ist Teil EU-weit abgestimmten Bemühungen, die Finanzquellen von sog. Terrororganisationen besser zu identifizieren. Der Gesetzentwurf erstreckt sich dabei auch Micropayment-Systeme und Kleinstbetragdienstleistungen ("E-Geld").
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Panzergeschäfte der Koalition (dem Sie ja ausdrücklich zugestimmt haben) stellt sich mir die Frage, ob hier nicht Augenwischerei betrieben wird, wenn mit Verweis auf verdeckte internationale Finanzströme die 10-Euro-Rubbelkarten von Diensten wie paysafecard oder ukash an der Tankstelle nun nachverfolgt werden sollen. Vielmehr scheint es, als würde mit dem Gesetzentwurf nur der unstillbare Datenhunger der deutschen Behörden adressiert werden, zumal diejenigen, die medial gerne als Übeltäter und damit Grund der Gesetzesänderung vorgeschoben werden, sich mit Sicherheit eh eine Lücke oder Alternative erschließen werden können - man braucht ja nur nach Holland oder Dänemark zu fahren und dort seine Einzahlung tätigen.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, als mein Vertreter im Deutschen Bundestag mir zu erläutern
1) ob Sie gedenken, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen oder nicht
2) wenn ja, ob Sie sich dennoch dafür einsetzen werden, dass E-Geld von der Regulierung ausgenommen wird, oder wenn nicht
3) worin für Sie die Notwendigkeit einer Regulierung des im Volumen verschwindend geringen E-Geld-Sektors sehen.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Jens Meisler
Sehr geehrter Herr Dr. Meisler,
vielen Dank für Ihre Frage bei abgeordnetenwatch, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Optimierung der Geldwäscheprävention“.
Ich werde dem Gesetzentwurf aller Voraussicht nach in der vorliegenden Form zustimmen, wenn es im Deutschen Bundestag, wahrscheinlich in diesem Herbst, zur Abstimmung kommt.
Bei den von Ihnen angesprochenen Systemen, wie „paysafecard“ oder „ukash“ handelt es sich um Speichermedien, auf denen E-Geld gespeichert werden kann. Darunter fällt jeder elektronische, gespeicherte monetäre Wert, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen.
Nach den Feststellungen des Bundeskriminalamtes, sind diese Produkte, die zum Teil explizit mit Verweis auf ihre Anonymität beworben werden, mit einem hohen Geldwäscherisiko verbunden. Auf die Gefahren des Systems hat das Bundeskriminalamt hingewiesen. So heißt es in der Bundestagsdrucksache 17/3023 vom 29. September 2010, auf Seite 70:
„Fallanalysen des Bundeskriminalamts belegen, dass die Nutzung von Agenten einen breiten Gestaltungsspielraum zur Begehung von Straftaten und insbesondere für Geldwäscher eröffnen. Dies gilt auch für den Vertrieb von E-Geld-Produkten. So genannte „E-Geld- Voucher“, die an Tankstellen ohne Erfüllung der Sorgaltspflichten des Geldwäschegesetzes durch den Betreiber der Tankstelle als Agent des E-Geld-Instituts gegen Hingabe von Bargeld ausgegeben werden und wiederum leicht zu Bargeld oder zum Erwerb von Waren genutzt werden können, werden vielfach mit Geldern erworben, die aus Straftaten (etwa „Phising-Attacks“) stammen und deren illegale Herkunft so verschleiert wird. Deshalb müssen Agenten und E- Geld-Agenten unmittelbarer Adressat des Geldwäschegesetzes werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob diese Adressaten für ein Zahlungsinstitut oder E- Geld-Institut mit Sitz im Inland oder innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden bzw. um welche Zahlungsdienste und Varianten des E-Geldes es sich handelt, auf die sich die Agententätigkeit bezieht.“
Die E-Geld Produkte können nicht nur im Wege eines reinen Bezahlverfahrens im Internet zum Erwerb von Waren, sondern auch für anonyme Bezahlungen einer Person A an eine Person B benutzt werden. Dabei können diese Werteinheiten etwa von „paysafecard“ u. a. mit E-Geld, das von anderen E-Geld-Anbietern ausgegeben wird, zu einem anonymen Geflecht von Zahlungen gekoppelt werden. Diese Missbrauchsmöglichkeiten bei der Nutzung von E-Geld haben den Gesetzgeber veranlasst, die geldwäscherechtlichen Vorschriften zu stärken. Es geht also nicht darum, den Verbraucher zu überwachen, der mit diesem E-Geld-System seine Zigaretten an der Tankstelle erwirbt. Tatsächlich geht es hierbei um den Kampf gegen Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Mit dem Gesetzentwurf, der das Geldwäschegesetz ändert, wird die Einhaltung der Standards der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) gewährleistet. Die FATF ist ein internationaler Arbeitskreis, der bei der OECD angesiedelt ist und sich der Bekämpfung der Geldwäsche verschrieben hat. Deutschland orientiert sich an den Vorgaben der FATF, die in den meisten anderen europäischen Ländern bereits Standard sind. Dadurch soll der Wirtschaftsstandort Deutschland sicherer gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemacht werden. Der Gesetzentwurf sieht eine weitere Stärkung der geldwäscherechtlichen Aufsicht im Bereich des E-Geld-Handels vor. Somit wird letztlich nur noch eine Regelungslücke geschlossen.
Explizit möchte ich darauf hinweisen, dass ich einem „aktuellen Panzergeschäft“ – wie Sie es bezeichnen – nicht zugestimmt habe, es hat eine solche Abstimmung im Deutschen Bundestag nicht gegeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen meine Position zu diesem Thema verdeutlichen konnte und Ihnen die Argumente einleuchtend sind.
Beste Grüße
Rüdiger Kruse