Frage an Rüdiger Kruse von Marc I. bezüglich Verbraucherschutz
Hallo Herr Kruse
Ihre Antwort ging nicht wirklich auf meine Frage ein.
Meine Frage zielte auf die Nutzung von Kundendaten ab. Früher durfte ein Unternehmen nur die zur Abwicklung eines Geschäfts notwendigen Informationen speichern und verarbeiten. Die Nutzung von weitergehenden Daten war NUR nach vorheriger Einwilligung erlaubt. (VGL. Payback Urteile)
Im neuen BDSG §28 (3) hat sich aber folgender Satz eingeschlichen:
"Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. "
Das bedeutet, dass im neuen, "verschärften" BDSG auf einmal die Arbeit mit dem gläsernen Kunden legalisiert wurde, da die Nutzung und Zuspeicherung von Daten (auch Dritten!), die nicht dem eigentlichen Verkauf dienen, pauschal erlaubt wurde.
Wenn Sie das Thema scoring schon ansprechen, die Gesetzesänderung zum Kreditscoring, die Sie noch in der Gesetzgebungsphase wähnen, tritt am 1.4. in Kraft. Lediglich das Scoring von Versicherungsrisiken etc ist hier noch in Arbeit.
Sehr geehrter Herr Iraschko,
Kernziel der von Ihnen kritisierten Änderung war, dass die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels sowie für fremde Werbezwecke fortan nur noch mit Einwilligung der Betroffenen möglich sein soll.
Das Gesetz führte also zu einer beachtlichen Verbesserung des Datenschutzes. Zu der von Ihnen zitierten Vorschrift § 28 III BDSG lautet die Gesetzesbegründung wie folgt:
„Nach Absatz 3 Satz 3 darf die verantwortliche Stelle für Zwecke der Werbung für eigene Angebote oder der eigenen Markt- oder Meinungsforschung zu den in Satz 2 Nummer 1 genannten Daten (Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr), die sie beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erheben muss, weitere Daten hinzuspeichern. Die Beschränkung auf das „Hinzuspeichern“ stellt klar, dass die verantwortliche Stelle die weiteren Daten gestützt auf eine andere Befugnis rechtmäßig erhoben, z. B. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, oder rechtmäßig übermittelt bekommen haben muss. Absatz 3 Satz 3 ist keine eigene Erhebungs- oder Übermittlungsbefugnis. Absatz 3 Satz 3 soll es der verantwortlichen Stelle ermöglichen, einen eigenen Daten- bestand, der direkt beim Betroffenen erhoben wurde, für Zwecke der Eigenwerbung oder der eigenen Markt- oder Meinungsforschung zu selektieren, um die bestehenden Kunden gezielter ansprechen zu können. Die Transparenz der Datenverwendung bleibt dabei weitgehend gewahrt, da der Datenverwender im Rahmen der Eigenwerbung oder eigenen Markt- oder Meinungsforschung für den Betroffenen erkennbar bleibt, z. B. zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts nach Absatz 4 Satz 1.“
Ich verstehe das so, dass es keine pauschale Erlaubnis zur Zuspeicherung von Daten gibt. Vielmehr dürfen Unternehmen Daten ihrer direkten Geschäftspartner unter den definierten Voraussetzungen ergänzen.
Klargestellt sei noch, dass der Satz „wer nichts zu befürchten hat, braucht auch nichts zu verbergen“ für mich kein angemessener Weg ist, sich dem Problem zu nähern.
Jeder Mensch hat ein Recht auf Privatheit, und es ist eine wichtige Aufgabe der Politik, dieses Recht angemessen zu schützen.
Beste Grüße
Rüdiger Kruse