Frage an Rüdiger Kruse von Catharina W. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Kruse,
"Menschen mit Behinderung, die für ein selbstbestimmtes Leben auf personelle Unterstützung angewiesen sind, benötigen Persönliche Assistenz. Die sozialrechtlichen Regelungen für Persönliche Assistenz sind nicht umfassend ausgestaltet und abhängig vom Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen und seiner Angehörigen. Für viele Lebensbereiche besteht kein oder nur ein unzureichender Anspruch auf Persönliche Assistenz. Menschen mit Behinderung können so nicht gleichberechtigt am Leben der Gemeinschaft teilhaben. Sie können keine Veranstaltungen besuchen, keinen Urlaub verbringen, kein Familienleben leben. Menschen, die Persönliche Assistenz benötigen, müssen von Sozialhilfe leben, obwohl sie auch ein eigenes Arbeitseinkommen haben. Sie müssen dieses zu einem Großteil für ihre Assistenz einsetzen und leben somit in Armut. Familien werden als Bedarfsgemeinschaft in Sippenhaft genommen."(ForSeA)
Genau dieses ist bei mir der Fall. ich habe erfolgreich studiert und arbeite seit einigen Jahren an der Universität seit einigen Monaten sogar auf einer vollen Stelle. Ökonomisch gesehen macht dieses jedoch überhaupt keinen Sinn, denn 70% meines Nettoeinkommens über dem Sozialhilfe Regelsatz muss ich für meine Assistenz verwenden. Das heißt ich zahle meine Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern und muss trotzdem einen erheblichen Teil meines Einkommens für die notwendige Assistenz aufwenden. Wie stehen Sie dazu? Werden Sie sich für die von der Bundesregierung ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention Art. 8 einsetzen?
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich freuen und gleich auch ihre Mitkandidaten fragen.
Catharina Wesemüller
Sehr geehrte Fr. Wesemüller,
es tut mir Leid, Ihnen keine für Sie erfreuliche Antwort geben zu müssen.
Im Unterschied zur Versicherungsleistung (z.B. der Krankenkassenleistung) ist in der nachrangigen Sozialhilfe – und der ihr zugeordneten Eingliederungshilfe - der Einsatz des Einkommens oder des Vermögens gesetzlich vorgeschrieben. Sofern eigenes Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden ist, wird die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII bewilligt. Ist eigenes Einkommen oder Vermögen vorhanden und überschreitet dieses die in den §§ 82 ff SGB XII festgeschrieben Freigrenzen, so ist der die Freigrenzen überschreitende Betrag zur Finanzierung der Maßnahme voll einzusetzen. Dies kann im Einzelfall auch zur vollständigen Finanzierung der Eingliederungshilfemaßnahme als Selbstzahler dann führen, wenn der die Freigrenzen überschreitende Betrag größer ist als die Maßnahmekosten.
Ich verstehe, dass Sie diese Regelung als benachteiligend empfinden und werde gerne eine mögliche Überprüfung anregen.
Hinsichtlich der UN Behindertenkonvention hat Hamburg schon Einiges geleistet:
Beispielhaft sind zu nennen:
die vielen öffentlichen Veranstaltungen des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen der Freien und Hansestadt Hamburg, wie z.B.
- Gespräch mit einem Vorstandsvertreter der ARGE Wirtschaft zur Verleihung des Integrationspreises (Mo, 2.02.09)
- Gespräch in der Handwerkskammer
- Neujahrsempfang „handicap“ im Besenbinderhof
- Verleihung des Senator-Neumann-Preises im Rathaus
- Fachgespräch zu den UN-Konventionen im BBW
Das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) nebst den dazugehörigen Verordnungen
- Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO)
- Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente - HmbBDVO)
- Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für behinderte Menschen (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - HmbBITVO)
Einiges hat sich also bereits getan. Wir bleiben aber alle aufgefordert, die Lebensbedingungen in unserer Stadt weiter zu verbessern.
Beste Grüße
Rüdiger Kruse