Frage an Rolf Kramer von Brigitte Dr. H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kramer,
als Angehörige eines Berufstands (wenn auch jetzt i. Ruhestand), der mir hinsichtlich Leistungsbereitschaft und Übernahme von Verantwortung oft mehr abgefordert hat, als ich meinte, erbringen zu können, fühle ichmich sehr berechtigt, Ihnen - im Zuge der Diätenerhöhungen - eine Frage nach Ihren Privilegien zu stellen:
Erhalten im Falle Ihres Todes Ihre Angehörigen nach wie vor "Sterbegeld", getarnt zwar als "Übergangsgeld", ausgezahlt aber erst nach Ihrem Ableben?
Auch "bereinigt" um die Summe von 1050,00€ , bekämen Sie dann immer noch ein Sterbegeld, während dem Bürger die gesamte Summe gestrichen wurde!
Ich bin sehr gespannt auf Ihre Antwort -
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Brigitte Hackmann
Sehr geehrte Frau Dr. Hackmann,
vielen Dank für Ihre Frage vom 15. Mai 2008. Hier ist meine Antwort:
Ich kann Ihnen bestätigen, dass die Hinterbliebenen von Abgeordneten Anspruch auf ein Überbrückungsgeld geltend machen können, dass Ihnen finanziell unterstützend bei der Umstellung auf die sich ergebende neue Lebenssituation helfen soll. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft der/des Abgeordneten von mehr als 8 Jahren oder mehr als zwei Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordnetenentschädigung. Gemeinhin wird für diese Unterstützungsleistung weiter der Begriff "Sterbegeld" verwendet, da es vordergründig zur Abdeckung von Bestattungskosten diente. Von einer bewussten Tarnung, wie Sie es in Ihrer Frage formulieren, würde ich nicht sprechen.
Das Sterbegeld selbst wurde bis 2003 von den gesetzlichen Krankenkassen an diejenigen Hinterbliebenen eines gesetzlich Versicherten gezahlt, der auch die Bestattungskosten trägt. Anspruch auf Sterbegeld bestand nur dann, wenn der Verstorbene am Stichtag 1. Januar 1989 bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, insofern handelte es sich beim Sterbegeld um eine auslaufende Leistung, die 2004 mit Verabschiedung der Gesundheitsreform aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen wurde. Mit dem gänzlichen Entfallen des Sterbegeldes für die gesetzlich Versicherten ist auch das Überbrückungsgeld für die Abgeordneten entsprechend um 1.050 Euro gekürzt worden, wie Sie bereits richtig in Ihrer Frage angedeutet haben.
Ähnliche Leistungen wie das Überbrückungsgeld für Abgeordnete gibt es heute ebenso bei Rentnern oder Beamtenpensionären, deren Witwen- oder Witwerrente z.B. für ein Vierteljahr nach Ableben des Versicherten zu 100 Prozent weiter ausgezahlt werden. Und auch die meisten Tarifverträge (insbesondere im öffentlichen Dienst) sehen beim Tod eines Betriebsangehörigen eine Sterbebeihilfe vor.
Zusammenfassend muss konstatiert werden, dass das Überbrückungsgeld für Abgeordnete keine privilegierte Leistung darstellt, sondern in ähnlicher Form als Sterbebeihilfe in Tarifverträgen oder der gesetzlichen Rentenversicherung existiert. Die Abgeordneten der SPD-Fraktion sind sich jedoch sehr wohl der Wirkung des gänzlichen Entfallens des Sterbegeldes bei der GKV bewusst und begrüßen die Entscheidung das Überbrückungsgeld in diesem Kontext um 1.050 Euro zu kürzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rolf Kramer