Portrait von Rolf Kramer
Rolf Kramer
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Rolf Kramer zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Viktor A. •

Frage an Rolf Kramer von Viktor A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kramer,

mit Bedauern habe ich zur Kenntnis genommen, das Sie sich heute für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen haben.
Es ist äußerst traurig mit anzusehen, wie unser Staat, nach gerade mal 18 Jahren, nachdem es den ehemaligen DDR-Bürgern gelang sich Ihre Freiheit zu erkämpfen, zu einem Übermaß an Überwachung greift, der seines Gleichen sucht.
Sie und Ihre Kollegen verabschieden Gesetzte mit der Begründung, dass Verbrechen damit aufzuklären wären. Selbige Argumenten hörte man auch damals schon von den Befürwortern der Staatssicherheit. Wir sollen Ihnen als Regierung vertrauen, obwohl Sie Gesetzte verabschieden, die unmöglich unserem Wohl dienen können, weil sie uns unserer Freiheit berauben.

Berufsbedingt halte ich mich täglich (werktags) mindestens acht Stunden im Internet auf. Können Sie mir bitte erklären, wo für mich der zusätzliche Gewinn sein soll, wenn ein gutes Drittel meiner Lebensaktivitäten mitprotokolliert wird?

Mit freundlichen Grüßen
Viktor Abrams.

Wer Freiheit für Sicherheit aufgibt, hat beides nicht verdient.
(Zitat frei nach Benjamin Franklin)

Portrait von Rolf Kramer
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Abrams,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. November 2007 zum Thema Vorratsdatenspeicherung.

Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für unsere Sicherheit zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden müssen.
Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein muss. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie -- wie künftig bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch -- grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.

Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. *Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.*

Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.

Die Daten werden -- wie bisher -- nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.

Insoweit habe ich diesem Gesetz zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Rolf Kramer