Frage an Rolf-Dieter Klooß von Gerhard R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Klooß,
meine Fragen betreffen nicht den Stand oder Inhalt der laufenden Verhandlungen zum Staatskirchenvertrag sondern nur Rechtliches.
Bisher wurde fast immer in Staatskirchenverträgen eine unbefristete Laufzeit mit dem Zusatz vereinbart, dass Kündigungen bzw. Änderungen nur mit Zustimmung der Kirchen möglich sind.Dies kann bei Zahlungsverpflichtungen der Stadt zur Folge haben, dass Vereinbarungen ewig gültig bleiben oder nur nach jahrelangen Gerichtsverfahren gekündigt oder geändert werden können.
Wäre der o.a. Vertragsinhalt mit dem öffentlichen Haushaltsrecht vereinbar?
Wäre dieser Vertragsinhalt in Hamburg wegen § 60
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (verbietet "Ewigkeitsklauseln") ein Gesetzesverstoß?
Bei Staatskirchenverträgen handelt es sich um
öffentlich-rechtliche Verträge. § 2 Absatz 1(Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen) des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf Staatskirchenverträge nicht anzuwenden, da diese nur die Beleitumstände für die Tätigkeit der Kirchen regeln.
Freundliche Grüße
Gerhard Reth