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Roderich Kiesewetter
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Frage von Steffen K. •

Welche rechtl. Grundlage erlaubt es Parteien mit Klimaschutzmaßnahmen zur Wahl anzutreten, die laut DIW ein gesetzlich verankertes Klimaziel von unter 1,5°C nicht erreichen können? Ist das legal?

Sehr geehrter Herr Kiesewetter,

dieser Artikel der Tagesschau (https://www.tagesschau.de/inland/btw21/diw-studie-klimakrise-101.html) beschreibt dass die geplanten Maßnahmen zur Senkung der Erderwärmung keiner Partei die "gesetzlich" verankerten Klimaziele erreichen können. Ich bin mir nicht sicher in welchem Rahmen hier "gesetzlich" gemeint ist. Aber wenn ich vorhabe ein Gesetz zu brechen und vorher in meinem Wahlprogramm öffentlich darauf hinweise und dann nicht dafür bestraft werde verstehe ich hier die Verwendung des Begriffes: "Gesetz" nicht. Sind die Klimaziele nun gesetzlich verankert und ziehen bei einem Verstoß eine Strafe nach sich oder gibt es eigentlich gar keine "gesetzlich" verankerten Ziele?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht.
Das Klimaschutzgesetz definiert eindeutige Ziele. Die erfolgreiche Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Klimaschutzgesetz in seiner ursprünglichen Form zeigt ja, daß die Einhaltung der Ziele einklagbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei seiner Urteilsbegründung explizit auf das Pariser Klimaschutzabkommen bezogen „Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. “  (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html )

Wir haben einen völkerrechtlich verbindenden Vertrag bei der Pariser Klimaschutzkonferenz abgeschlossen, der uns verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst unter 1,5 Grad Celsius zu beschränken. Zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens wurde das nationale Klimaschutzgesetz verabschiedet, welches in den kommenden Jahren sicherlich noch Anpassungen unterliegen wird. Gerade auch, weil im Pariser Klimaabkommen festgelegt ist, daß alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme vorgelegt werden muss, auf dessen Basis auch neue Ziele definiert werden können.

Herzliche Grüße
Ihr Roderich Kiesewetter

 

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