Frage an Robert Zion von Martin S. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Nach § 33a EstG können Pflegekosten für Verwandte im Ausland jährlich in einer Höhe von bis zu 3.594 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Werden Sie diese Regelung abschaffen?
Wenn nein, warum nicht?
Sehr geehrter Herr Seelert,
ihre Frage nach dem §33a des Einkommenssteuergesetzes (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) zielt tatsächlich auf ein Grundproblem unseres Steuerrechtes. Dieses ist viel zu kompliziert, umfangreich, undurchsichtig und in vielen Fällen nicht einmal mehr für den/die Fachmann/Fachfrau zu durchschauen. Tatsächlich würde ich das Steuerecht entrümpeln und diese und ähnliche Regelungen zugunsten eines einfacheren und verständlichen Steuerechtes abschaffen wollen.
Aufwendungen, wie die hier in Frage stehenden Pflegekosten für Angehörige im Ausland (wenn es sich denn um eine ältere pflegebedürftige Person handelt), müssten tatsächlich in voller Höhe von einer Pflegeversicherung übernommen werden, die als Bürgerversicherung zu organisieren ist. Das Prinzip der Bürgerversicherung besagt, dass alle Bundesdeutschen als Staatsbürger und Einzelpersonen (unabhängig von der Berufsgruppe und Einkommensart) versichert und daher beitragspflichtig sind und dem gemäß auch Ansprüche erwerben. Die geltenden Regelungen der Unterhaltspflicht bzw. Unterhaltsberechtigung sind hiermit prinzipiell vereinbar.
Sollte es sich allerdings um eine andere Art der Unterhaltsberechtigung handeln (etwa eines volljährigen Kindes in der Berufsausbildung), so müssten auch hier Vereinfachungen und gerechtere Regelungen geschaffen werden. So ist eine bedarfsorientierte Bezuschussung in jedem Fall der steuerlichen Abzugsfähigkeit vorzuziehen.
Gleichwohl kenne ich die Einzelheiten Ihres Falles nicht und bin auch kein Steuerfachmann. Ich hoffe daher, dass Ihnen diese eher prinzipielle Antwort genügt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Zion