Frage an Regina Polster von Frank M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag,
heute in der TA gelesen Wahlrecht für Flüchtlinge gefordert. Wie stehen Sie dazu?
Mit freundlichen Grüßen
F.M.
Sehr geehrter Herr M.,
ich vermute, Ihre Frage bezieht sich auf den Artikel zum Treffen der Integrationsbeauftragten in Erfurt in der TA vom 16.09.2019.
In Thüringen (Thüringer Kommunalwahlgesetz §1) ist jeder EU-Bürger, der das (durch Beschluss des Landtags vom 25. November 2015 um zwei Jahre gesenkt) 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat bei Kommunalwahlen wahlberechtigt.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat und der seit mindestens einem Jahr Bürger eines EU-Staates ist. Dabei richtet sich das Thüringer Kommunalwahlrecht nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dieses Recht wurde 1992 im Vertrag von Maastricht eingeführt
Nicht-deutsche EU-Bürger, die drei Monate in Deutschland leben, dürfen somit bei kommunalen Wahlen wählen. Somit können sie schon aktiv in das politische Geschehen eingreifen. Wer aus einem Land außerhalb der EU kommt, ist dagegen vom kommunalen Wahlrecht ausgeschlossen, obwohl er vielleicht schon seit über 40 Jahren in Deutschland lebt. Er/Sie arbeitet, bezahlt Steuern – bestenfalls engagiert man sich ehrenamtlich für die Gemeinden und Kommunen, aber wenn es um kommunale Entscheidungen geht, muss man warten, dass andere für einen entscheiden. Wie kann ein „Wir-Gefühl“ entstehen, wenn schon in der Kommune, dem ersten Berührungspunkt und der ersten Verwaltungsebene, viele Menschen in wichtige Entscheidungsprozesse nicht eingebunden werden?
Am besten wäre ein kommunales Wahlrecht unabhängig davon, ob jemand EU-Bürger ist oder nicht. Ich plädiere für ein kommunales Wahlrecht für Menschen mit Niederlassungserlaubnis.
Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Voraussetzung hierfür sind u.a:
- der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
- die Sicherung des Lebensunterhalt,
- der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- die grundsätzliche Straffreiheit,
- die Erlaubnis zur Beschäftigung, sofern der Ausländer Arbeitnehmer ist,
- der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse für die im konkreten Einzelfall ausgeübte Erwerbstätigkeit (bspw. Approbation, Eintrag in die Handwerksrolle)
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
- ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörige.
Also kurze Antwort auf Ihre Frage: Ich bin gegen ein kommunales Wahlrecht für Flüchtlinge.
Die aktuelle Forderung, das aktive und passive Wahlrecht für alle Kommunalwahlen und ggf. sogar auf die Landtagswahlen und die Bundestagswahl grundsätzlich auf alle dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer auszuweiten, sehe ich sehr kritisch.
Hier teile ich die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts:
"Das Staatsvolk wird nach dem Grundgesetz von den Deutschen, also den deutschen Staatsangehörigen gebildet. Damit wird für das Wahlrecht die Eigenschaft als Deutscher vorausgesetzt."
Mit freundlichen Grüßen
Regina Polster