Frage an Rainer Stickelberger von Edgar F. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Stickelberger,
im „Prüfbericht des Bundesministeriums des Innern nach § 69e Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes zu Wirkungen von Versorgungsminderungen aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001“ vom 19.07.12 heißt es auf S. 8 unter „II. Ausgangslage und verfassungsrechtlicher Hintergrund 1. Ausgangslage“:
Zitat:
„Vor diesem Hintergrund wird spätestens seit Beginn der 1990er Jahre die Leitvorgabe der langfristigen Sicherung der Versorgungssysteme auch durch wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung von Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungsrecht umgesetzt.“
Meine Fragen an Sie:
Welche Maßnahmen im Beamtenversorgungsrecht entsprechen den folgenden Maßnahmen im Rentenrecht:
Wegfall des Beitragsanteils der Rentenversicherung zur Pflegeversicherung der Rentner und permanente Erhöhungen dieses Beitragssatzes? Entspricht in BBhV?
Einführung der vollen Beitragspflicht zur GKV bei Betriebsrenten? Entspricht in BBhV? Anmerkung: Die gegenüber der Sozialversicherungsrente prozentual höhere Beamtenversorgung wird damit begründet, dass die Beamtenversorgung auch einen „Betriebsrententeil“ beinhaltet.
Anrechnung für Ausbildungszeiten nur noch für Fachschulausbildungszeiten, nicht mehr für (Fach)-Hochschulausbildungszeiten, mit der Begründung, dass die Renten von (Fach)-Hochschulabsolventen höher seien als diejenigen von Fachschulabsolventen? Warum wird dann die Kürzung der (Fach)-Hochschulausbildungszeiten bei noch höheren Beamtenversorgungen auf den Wert der Kürzung der (Fach)-Hochschulabsolventen von Sozialversicherungsrentnern begrenzt (2,25 Entgeltpunkte) und nicht die ganze Anrechnung gestrichen?
Halten Sie die Finanzierung der „Respektrente“ aus dem Staatshaushalt für 85 % Nichtbedürftige an den 3,1 Millionen möglichen Beziehern für wichtiger als eine Rückgängigmachung der o. e. Rentenkürzungen?
Besten Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
E. F.