Frage an Rainer Stickelberger von Edgar F. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Stickelberger,
mit Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 67. Lebensjahres zum 01.01.2012 wurde die sogenannte „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (§ 38 SGB VI) eingeführt, die für diesen Personenkreis weiterhin einen Rentenbeginn ohne Rentenabschlag ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorsah. Auf Drängen der SPD wurde im Koalitionsvertrag 2013 eine Neufassung dieser „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ beschlossen und zum 01.07.2014 eingeführt (§ 236 b SGB VI). Danach konnten die zwischen dem 01.07.1951 und dem 31.12.1952 Geborenen dieses langjährig versicherten Personenkreises die Rente bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Rentenabschlag beziehen. Für jeden späteren Geburtsjahrgang wurde die früheste Zugangsmöglichkeit um jeweils 2 Kalendermonate erhöht, sodass der Geburtsjahrgang 1964 erst wieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres diese Rentenart beziehen kann.
Meine Fragen an Sie:
Welche Begründung haben Sie, dass ein 1948 geborener Versicherter mit Erfüllung der Wartefristen für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen konnte, ein 1952 geborener Versicherter aber bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres und ein 1964 geborener Versicherter erst wieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres?
Hätten die durch die Einführung dieser temporären Verbesserung der "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" der gesetzlichen Rentenversicherung entstehenden Kosten nicht sinnvoller für andere Ausgaben verwendet werden können z. B. zur Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der Pflegeversicherung bei Rentenbeziehern?
In der Krankenversicherung war die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages ja ein KO-Kriterium im Koalitionsvertrag 2017.
Besten Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
E. F.