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Frage von Elisabeth M. •

Frage an Rainer Stickelberger von Elisabeth M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Minister Stickelberger,

ich habe Fragen zum S21-Kündigungsgesetz.

In der "Zusammenfassung und Bewertung der Stellungnahmen im Anhörungsverfahren"
http://www9.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0496_d.pdf (S.12)
steht Folgendes:

„Ein Kündigungsrecht kann sich durch die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Landtag oder durch eine Volksabstimmung, aber auch noch aus zukünftig auftretenden, neuen Umständen ergeben.“

Frage:

- Welche „neuen Umstände“ könnten ein Kündigungsrecht bewirken? Wäre ein Kündigungsrecht gegeben, wenn sich z.B. herausstellte, dass S21 die Personenströme der im Stresstest versprochenen 49 Züge in der Spitzenstunde nicht bewältigen kann?

Auf Seite 11 der oben genannten Zusammenfassung steht:
"Die Landesregierung, die ansonsten frei entscheiden könnte, soll durch den
Landesgesetzgeber zur Ausübung von Kündigungsrechten verpflichtet werden,
die die finanziellen Vereinbarungen betreffen, die das Land abgeschlossen hat."

Frage:
- Bedeutet dieser Satz, dass beim Vorliegen von Kündigungsrechten die Regierung per Kabinettsmehrheit die Finanzierung kündigen kann? Dass ein Kündigungsgesetz mit der entsprechenden parlamentarischen Mehrheit dafür also NICHT notwendig ist?

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Müller

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