Wie stehen Sie zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation (Drs. 18/11498)? Denken Sie, dass es die wichtige Rolle der Beamten wiederspiegelt?
Sehr geehrter Herr Fredermann,
in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 07.09. hat der GBD den Gesetzentwurf als verfassungswidrig betrachtet. Verfassungswidrige Gesetze können allerdings verfassungsrechtlich nicht vom Landtag verabschiedet werden. Hinsichtlich meiner Wahlentscheidung möchte ich gerne von Ihnen wissen, wie stehen Sie und wie steht Ihre Partei zu dem Gesetzentwurf und wie wird Ihr Abstimmungsergebnis ausfallen. Darüber hinaus bitte ich Sie um eine kurze Stellungnahme, ob Sie die generelle Höhe der Alimentationen als angemessen ansehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr R.,
In der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vom 07.09.2022 hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) im Hinblick auf die im Entwurf eines Alimentationsgesetzes enthaltene Regelung zum Familienergänzungszuschlag Zweifel an der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots geäußert. Dieses werde möglicherweise durch die Nivellierung der Gesamtbesoldung in den betroffenen Fallgestaltungen verletzt.
Das Niedersächsische Finanzministerium (MF) vertritt die Auffassung, dass eine solche Verletzung nicht vorliegt. Zwar wird in seltenen Familienkonstellationen die durch eine Beförderung erfolgende Grundgehaltserhöhung rechnerisch durch eine entsprechende Reduzierung des Familienergänzungszuschlags kompensiert. Dennoch ist das erhöhte Grundgehalt rechtlich werthaltiger als der reduzierte Familienergänzungszuschlag, da es unabhängig von der familiären Konstellation und eines Hinzuverdienstes gewährt wird, ruhegehaltfähig ist und im Regelfall weitere Beförderungsperspektiven eröffnet. Zudem wird es nach der vorläufigen Einschätzung des MF nur in einer Größenordnung von unter 2 Prozent aller Besoldungsfälle zu entsprechenden Konstellationen kommen. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber berechtigt, Regelungen auf den Regelfall abzustellen und Pauschalierungen vorzunehmen.
Letztlich ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage nicht mit Sicherheit zu prognostizieren, da Niedersachsen mit der Regelung zum Familienergänzungszuschlag rechtliches Neuland betritt. Allerdings sehen bereits Gesetze und Gesetzesentwürfe in Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern in Teilen vergleichbare Regelungen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Fredermann