Frage an Peter Trapp von Frank A. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Trapp,
unter dem Aktenzeichen 58.66.187851.5 wurde mir Anfang Dezember 2013 durch das Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Bußgeldbescheid zugestellt mit dem Vorwurf der überhöhten Geschwindigkeit. Ich bezahlte diesen zunächst im Glauben an die Rechtmäßigkeit, stellte jedoch wenige Wochen später fest, das ich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sogar noch unterschritten hatte. In einer 50iger Zone wurde durch die Beamten eine 30iger Messung durchgeführt. Ich legte daraufhin am 08.01.2014 Widerspruch ein, forderte das Verwarnungsgeld zurück und verlangte dieses Schreiben als Beschwerde zu bearbeiten. Nach NUR sechs Wochen, erhielt ich mit Datum vom 17.02.2014 ein lapidares Schreiben der Behörde mit einem Einstellungsbescheid, da keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Keine Entschuldigung. Nichts. Auf die Rückerstattung meines eingezahlten Bußgeldes warte ich bisher vergeblich, obwohl ich meine Kontodaten angegeben hatte.
Mich würden nun diesbezüglich folgende Fragen interessieren:
1. Wann werde ich wohl mein Geld zurückerhalten?
2. Was ist mit all den anderen Fahrzeugführern, welche, bitte entschuldigen Sie diesen Ausdruck, im Rahmen dieser Falschmessung abgezockt wurden, womöglich sogar dafür Punkte in der Verkehrssünderkartei erhielten weil sie vielleicht, anders als ich, an die Rechtmäßigkeit des Ordnungswidrigkeitsverfahrens glaubten oder aus anderen Bundesländern stammten und den Vorwurf nicht mehr überprüfen konnten?
3. Wie werden die mit den Geschwindigkeitsmessungen beauftragten Beamten geschult um derartige Aufgaben wahrnehmen zu dürfen? Wenn eine Messung im 30 Km/h Bereich durchgeführt wird wo eine Zusatzausschilderung ganz klar vorgibt, dass diese nur in der Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr zählt, dann habe ich erhebliche Zweifel ob diese Person überhaupt selbst im Besitz eines Führerscheins sein dürfte.
Sehr geehrter Herr Trapp. Vielleicht können Sie mir ja meine Anfage beantworten und die Rückzahlung auf mein Konto etwas beschleunigen.
Mit freundlichen Grüßen
F. Aurich
Sehr geehrter Herr Aurich,
nach Rücksprache mit der Busgeldstelle wurde der relevante Fall geprüft.
Ich bekam folgende Antwort:
Die Beschilderung am Tattag war unklar, weil das Zusatzzeichen mit der zeitlichen Beschränkung abgeklebt war. Demzufolge war die Geschwindigkeitsbeschränkung zur Tatzeit zeitlich nicht eingeschränkt. Die Rechtmäßigkeit des Abklebens erschien jedoch nach oberflächlicher Prüfung zumindest fraglich, so dass in diesem Einzelfall von hiesiger Seite eine Einstellung des Verfahrens vorgenommen wurde.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene das Verwarnungsgeld bereits bezahlt und die Verwarnung damit akzeptiert. Ein Anspruch auf Überprüfung bestand insoweit rechtlich ebenso wenig wie auf Rückzahlung des Verwarnungsgeldes. Dass hier anders entschieden wurde, kann als Entgegenkommen der Behörde angesehen werden. Die Rückzahlung wurde zeitnah veranlasst aber aufgrund einer hohen Arbeitsbelastung erst kürzlich nach Prüfung freigegeben.
Ich hoffe die Rückzahlung ist in der Zwischenzeit erfolgt.
Mit Freundlichem Gruß
Peter Trapp, MdA