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Peter Ramsauer
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Frage von Joseph W. W. •

Frage an Peter Ramsauer von Joseph W. W. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,

ich wende mich, in Ihrer Eigenschaft als Bundesverkehrsminister, mit dem leidigen Thema: "Belästigung durch Straßenverkehrslärm - in jeder Art" an Sie, mit der Bitte um zwingende Regelungen zur Vermeidung desselben. Sehr geehrter Herr Minister, seit geraumer Zeit bemüht sich die Autoindustrie, ihre Fahrzeuge geräuschärmer zu entwickeln und zu bauen. Im Vergleich zu den 60er-90er Jahren ein erheblicher Fortschritt. Doch was nützen diese Errungenschaften, wenn gleichzeitig der Gesetzgeber dröhnende Abgasanlagen zulässt, die die erzielte Lärmreduzierung wieder bei weitem zu Nichte macht? Wieso ist es nicht möglich, dass der Gesetzgeber einen genormten Geräuschpegel beim KFZ vorgibt, der zurzeit im technisch-möglichen Bereich, als von jedermann erträglich erachtet wird? Es ist in der heutigen Zeit, bei immer stärker wachsendem Verkehrsaufkommen, ein dringend erforderliches Anliegen der Menschen, den dadurch erzeugten Lärm auf ein Minimum zu begrenzen. Doch in dieser Hinsicht geschieht m.E. viel, viel zu wenig! Hier ist der Gesetzgeber in der Pflicht und zwar unverzüglich!

Seit einiger Zeit und in erschreckend steigender Zahl, nehmen die sogenannten "rollenden Discotheken" auf unseren Straßen zu. Besonders ärgerlich ist diese Unsitte und Rücksichtlosigkeit für Passanten und Anwohner in Ortschaften und Städten. Die Geräuschentwicklung ist derart heftig, dass man vorbeifahrende PKW´s schon von weitem hört und auf gleicher Höhe Gebäudeteile in Schwingung geraten. Hier muss unverzüglich Abhilfe geschaffen werden und ein Vergehen mit drastischen Ordnungsgeldern, sowie Punkten belegt werden. Es ist in meinen Augen auch unverständlich, warum der Gesetzgeber es zulässt, dass in PKW´s Lautsprecher-Anlagen eingebaut werden dürfen, die einer solchen Belästigung Vorschub leisten können. Außerdem ist im höchstem Maße die Verkehrssicherheit gefährdet, denn kein Fahrer dieser Autos hört "wichtige Außengeräusche", wie Martinshorn und dergleichen!

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Sehr geehrter Herr Wolf,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie kritisch das Thema Verkehrslärm ansprechen.

Ich betrachtet es als vorrangiges umweltpolitisches Ziel, die vom Straßenverkehr ausgehenden Geräuschemissionen weiter zu senken. Hierbei wird in erster Linie eine Minderung der Emissionen an der Quelle, also der Emissionen der Kraftfahrzeuge, angestrebt. Die Geräuschemissionen von Kraftfahrzeugen (Pkw, Lkw und Busse sowie Krafträder) sind national seit längerem gesetzlich begrenzt. Die Grenzwerte wurden entsprechend den Fortschritten der Technik im Laufe der Jahre mehrmals abgesenkt.

Auspuffanlagen von Kraftfahrzeugen müssen den Vorschriften der EG-Geräuschrichtlinie entsprechen. Im Rahmen der Typgenehmigung muss nachgewiesen werden, dass die vorgeschriebenen Geräuschgrenzwerte eingehalten werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass genehmigte Austausch Auspuffanlagen nicht lauter sind als die Originalanlagen. Wird jedoch eine nicht genehmigte Auspuffanlage in ein Fahrzeug eingebaut oder eine genehmigte Anlage unzulässig verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug; es darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.

Hinsichtlich der Durchsetzung der Geräuschvorschriften kommt der Überwachung der im Verkehr befindlichen Fahrzeugen eine besondere Bedeutung zu. Hierfür wurde die Nahfeldmessmethode entwickelt, die für die Verkehrspolizei ein geeignetes Mittel zur Kontrolle und zur Ermittlung von besonders lauten, meist manipulierten "sportlichen" Fahrzeugen ist. Die Durchführung von Kontrollen durch die Verkehrspolizei ist allerdings nach der Zuständigkeitsregelung im Grundgesetz ausschließlich Angelegenheit der Bundesländer. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat hier kein Weisungsrecht; es kann keine Einzelheiten des praktischen Vollzugs anordnen.

Sie sprechen in diesem Zusammenhang auch die "rollenden Discotheken" an. Der laute Betrieb eines Autoradios kann die Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeugführers beeinträchtigen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt in § 23 Abs. 1 Satz 1, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass sein Gehör nicht durch Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Hiernach ist der Betrieb eines jeden Tonübertragungsgerätes verboten, wenn er die Fähigkeit des Fahrers, Verkehrsgeräusche wahrzunehmen, vermindert. Dies dürfte vor allem bei einem überlauten Betrieb leistungsfähiger Musikanlagen der Fall sein. Ein Verstoß gegen die oben genannte Vorschrift der StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

Die Lärmbelästigung Dritter durch "überlautes“ Musikhören im Auto ist keine grundsätzliche Frage der Straßenverkehrs-Ordnung, bei der es sich im Wesentlichen um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt. In Soweit liegt aber ggf. ein Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften vor.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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