Frage an Peter Paul Gantzer von Wilfried M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Professor Gantzer,
gegenüber der Fragestellerin Frau Schultheis äußerten Sie sich am 15.01.2014 zum Thema Videographie in der forensischen Psychiatrie.
Sie schrieben hier, Sie würden sich nicht zutrauen, hierzu eine Aussagen zu treffen.
Ich traue mir berufsbedingt zu, Sie hierzu etwas zu fragen, weil Sie ja Jurist und - als Professor - öffentlich Bekennender sind:
1. Was spricht rechtlich dagegen, bald allen betroffenen Bürgern - zum Schutz vor vorsätzlich oder irrtumsbedingt geschehenden Datenverfälschungen bei der Befunderhebung durch Ärzte oder Psychologen und zur Verbesserung der ja oft beklagten schlechten Qualität von Gutachten - durch Änderungen z.B. der Strafprozeßordnung und anderer Verfahrensordnungen - das Recht auf Videografie einzuräumen, wie das der bekannte Münchner Arzt und Hochschullehrer Prof. Dr. med. Nedopil schon jetzt auf Wunsch tut (Link 1).
2. In einer Transparenzinitiative hatte ich mich 2005 auf den Juristen JANOVSKY bezogen, der sich in einem Fach- Artikel in der Zeitschrift Kriminalistik 7/99 S. 453 -456 geäußert hatte über "Zeugenvernehmung mit Video. Eine wirksame Maßnahme des Zeugenschutzes." (2). Ist nicht auch aus juristischer Sicht der Proband bei seelenkundlichen Begutachtungen ein Zeuge in eigener Sache und der Gutachter - als Gehilfe des Gerichts bei der Wahrheitsfindung - z.B. in der Gefahr, seine höchst persönliche Rolle bei der Datenerhebung zu unkritisch zu sehen und so in Konflikt zu geraten mit seiner Sorgfaltspflicht z.B. gemäß Berufsordnung für Ärzte?
3. Ist Ihnen das "Münchner Modell" der "Kooperation" beim Daten- /Gerüchteaustausch zwischen Jugendamt, Familiengericht u.a. bekannt?
Mit frdl. Grüßen
Dipl. med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
1) http://www.wilfriedmeissner.de/pdf/2013-05-06_AW_Videographie_Professor-Dr-med-Nedopil.pdf
2) http://www.wilfriedmeissner.de/pdf/Transparenzinitiative_2005.pdf
Sehr geehrter Herr Meißner, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Wenn die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden, spricht nichts dagegen.
2. Siehe Antwort zu 1.
3. Nein.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, MdL