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Frage von Michael B. •

Frage an Otto Schily von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schily,

sie haben in der Abstimmung am 09.11.2007 für die Novellierung des TKG´s und die Änderung der StPO gestimmt.

Bundesjustizministerin Frau Zypries und auch andere Befürworter der Novelle wurden nicht müde zu betonen, daß nur bei schweren Straftaten und dann mit richterlicher Erlaubnis ein Zugriff auf die Verkehrsdaten gewährt wird.
Dies wurde auf der Sitzung im Deutschen Bundestag am 09.11.2007 auch noch einmal betont.

Daher bitte ich um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1. Es wird immer nur vom § 100a StPO gesprochen.
Wie ist § 100g StPO zu verstehen?
Sind dies also auch schwere Straftaten und nicht wie im Gesetz geschrieben "erhebliche"?
Ein Beispiel: § 100g StPO (1).2 spricht von einem Täter der "eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat", also z.B. StGB § 185 Beleidigung.

2. Nach TKG § 113b Abs.2 u. 3 soll Zugang zu diesen Verkehrsdaten
"2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes"
gewährt werden.
Benötigen diese staatlichen Organe ebenfalls einen richterlichen Beschluß?
3. Sind sie auch der Meinung, wie Herr Kauder, das Kritiker dieses Gesetzes "zündeln"?

Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhme

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