Portrait von Omid Nouripour
Omid Nouripour
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Anne B. •

Wie viel Geld im Jahr könnte eingespart werden, wenn Beamte die gleichen Abgaben für Kranken-Versicherungen und das gleiche Kindergeld hätten wie nicht Verbeamtete?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Zur Beantwortung Ihrer Frage ist vorab eine Klärung der rechtlichen Regulierung des Familienzuschlags und der Beihilfe notwendig:

Das Kindergeld an sich ist für alle Berechtigten gleich, unabhängig davon, ob sie Beamte, Angestellte oder Selbstständige sind. Unterschiede gibt es jedoch bei der Ausgestaltung der Familienförderung und der Beihilfe, da Beamt*innen in ein besonderes Besoldungssystem eingebunden sind, welches zusätzliche Leistungen wie den Familienzuschlag umfasst. Diese Leistungen sind Teil des Besoldungssystems und sollen die besondere Verantwortung, die Beamt*innen in ihrem Beruf tragen, widerspiegeln.

Der Familienzuschlag ist der familienbezogene Bestandteil der Besoldung und wird als soziale Komponente zusätzlich gezahlt. Seine Höhe variiert nach dem Familienstand, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder sowie je nach Bundesland. Die Höhe der Familienzuschläge beim Bund und in den Bundesländern kann den jeweiligen Besoldungstabellen entnommen werden. Die Besoldungstabelle mit Gültigkeit ab dem 01.04.2022 finden Sie unter folgendem Link: Besoldungstabelle

Der Unterschied in der wahrgenommenen Höhe der Kinderunterstützung entsteht also durch zusätzliche Leistungen für Beamt*innen und nicht durch das eigentliche Kindergeld. Die Gesetzesgrundlage für den Familienzuschlag finden Sie in § 40 BBesG: § 40 BBesG

Nicht nur der Familienzuschlag verdeutlicht die besondere Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamt*innen. Er verpflichtet sich auch durch die sog. Beihilfe, im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten zu erstatten. Auch die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gibt es in den meisten Ländern eigene Landesbeihilfeverordnungen, die in den Grundstrukturen mit der BBhV gleich sind, sich jedoch im Detail unterscheiden. Nähere Informationen zur Beihilfe und die Bundesbeihilfeverordnung können Sie hier nachlesen: Bundesbeihilfeverordnung

Berechnungen sind daher rein hypothetisch, da es kein für alle Beamt*innen geltendes Bundesrecht gibt. Das Beamt*innenrecht und damit auch die Frage der Art einer Krankenversicherung werden durch Bund und Länder jeweils für ihre eigenen Beamt*innen geregelt. Außerdem dürfte eine verpflichtende Einbeziehung aller bereits privat versicherten Beamt*innen in die GKV aus verfassungsrechtlichen Gründen schwierig umsetzbar sein. Eine mögliche neue Regulierung müsste sich also auf Neu-Beamt*innen beziehen, wodurch die finanziellen Effekte erst im Laufe der Jahre sichtbar würden.

Die Bertelsmann-Stiftung hat hierzu in den 2010er Jahren verschiedene Studien durchgeführt. Dabei sind zwei Effekte zu unterscheiden: Auf der einen Seite sparen Bund und Länder durch den Wegfall der Beihilfe (und im Gegenzug durch die Übernahme des GKV-Arbeitgeberanteils). Das würde insbesondere diejenigen Länder entlasten, die viele Versorgungsempfänger*innen und weniger aktive Beamt*innen haben. Die entsprechende Untersuchung finden Sie hier: Bertelsmann-Stiftung Studie

Der zweite Effekt betrifft die GKV. Durch eine sofortige Einbeziehung aller Beamt*innen in die GKV (die wie oben beschrieben nur theoretischer Natur ist) könnten gemäß Zahlen von 2014 Brutto-Beitragsmehreinnahmen von rund 15,2 Milliarden Euro erzielt werden. Davon müssten die zusätzlichen Ausgaben von rund 11,8 Milliarden Euro abgezogen werden. Es bliebe also ein Netto-Effekt von rund 3,4 Milliarden Euro. Damit ließe sich der Beitrag theoretisch um 0,3 Beitragssatzpunkte senken.

Mit freundlichen Grüßen
Team Nouripour

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