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Olav Gutting
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Frage von Dietrich M. •

Frage an Olav Gutting von Dietrich M. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Gutting,

bereits seit einiger Zeit wird in Ihrer Partei die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der tradionellen Ehe, im Besonderen in Bezug auf ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht, zum Teil kontrovers diskutiert. Zuletzt hatte Angela Merkel in der "Wahlarena" mit der Aussage "Ich sage Ihnen ganz ehrlich, dass ich mich schwertue mit der kompletten Gleichstellung (...) Ich bin unsicher, was das Kindeswohl anbelangt" gerade bei jüngeren Wählerinnen und Wählern eher für Kopfschütteln gesorgt.
Vorausgegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013 zur sogenannten Stiefkindadoption. Diese Entscheidung habe ich mir heute einmal näher angesehen.
Demnach hat das BVerfG in seiner Entscheidung unmißverständlich festgestellt:

Die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners bildet eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie...
Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht; insbesondere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe deren Benachteiligung jedoch nicht.

Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20130219_1bvl000111.html

Die Ausführungen des Gerichts lassen keinen Zweifel an der verfassungs-rechtlichen Lage. Demnach ist eine vollständige Gleichstellung zwingend geboten.

Unabhängig von Bauchgefühlen etc. interessiert mich Ihre persönliche Meinung, wie eine Umsetzung erfolgen kann, ohne ein erneutes Urteil des BverfG zu riskieren.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mehl,

für Ihre Anfrage vom 20. dieses Monats, in der Sie die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der traditionellen Familie auch im Hinblick auf das Adoptionsrecht fordern, danke ich Ihnen. Lassen Sie mich dazu wie folgt Stellung nehmen:
Ich kann die von Ihnen zitierte Äußerung der Bundeskanzlerin in Bezug auf das „Kindeswohl“ gut nachvollziehen. Ich hatte mich – vielleicht haben Sie dies der Presse damals entnommen – mit weiteren 12 Kolleginnen und Kollegen aus der CDUCSU-Bundestagsfraktion frühzeitig für die steuerrechtliche Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften (Ehegattensplitting) ausgesprochen. Und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Kanzlerin wie auch der Fraktionsvorsitzende Volker Kauder noch völlig anderer Meinung waren. Dann kam das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das mich und meine 12 Mitstreiter in diesem Punkt bestätigt hat.
Schwieriger sehe ich die Situation für die Einführung eines Voll-Adoptionsrechts für eingetragene Lebenspartnerschaften. Hier muss es vorrangig um das Wohl des Kindes gehen. Ich glaube schon, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner gute Eltern sein können.
Die regelmäßigen Nachfragen von Gleichaltrigen nach den Eltern bei Kindern von Alleinerziehenden geben aber ein Beispiel dafür, dass Kinder gerade in Kindergarten und Schule belastenden Diskussionen ausgesetzt sein können. Da ist unsere Gesellschaft so wie sie ist. Das mag man bedauern, kann es aber kurzfristig nicht ändern.
Unbestritten ist aber auch, dass Kinder eine männliche und eine weibliche Bezugsperson brauchen, und dass es sehr wohl Unterschiede zwischen einer mütterlichen und einer väterlichen Erziehung gibt. Unabhängig von der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts bin ich bei einem generellen Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartner derzeit eher zurückhaltend.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2014 Zeit gegeben, um sein Urteil zur sukzessiven Adoption durch Lebenspartner gesetzlich umzusetzen. Wir prüfen die Urteilsbegründung und werden dann entscheiden, welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur Umsetzung der Forderungen des Gerichts zu ergreifen sind. Maßstab jeder Maßnahme wird das Kindeswohl und nicht in jedem Fall das Elternwohl sein.

Mit freundlichen Grüßen

Olav Gutting, MdB

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