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Olaf Duge
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Frage von Claus S. •

Bis wann kann die Stadt beim geplanten Diebsteich-Bahnhofsgebäude ihr "Tunnelrücktrittsrecht" ausüben, was kostet das vor bzw. nach dem 31.12.2022 und wann wird die Bürgerschaft damit befasst?

Sehr geehrter Herr Duge,

angeblich hat der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen mit dem Diebsteich-Investor eine Kündigungsklausel vereinbart, weil sich die vom Investor zu errichtenden Bahnhofsgebäude in ihrer bisherigen Form sehr wahrscheinlich nicht mit dem geplanten Verbindungsbahnentlastungtunnel vertragen:

https://www.lok-report.de/news/deutschland/aus-den-laendern/item/36849-hamburg-stadt-hat-bislang-geheim-gehaltenes-tunnel-ruecktrittsrecht-vereinbart.html

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Sehr geehrter Fragesteller

vielen Dank für Ihre Anfrage in Bezug auf Vertragspassagen zum Bau des Fernbahnhofes Diebsteich.

Anders als von "Prellbock" dargestellt, sind hier keine „Strafzahlungen“ angesetzt.

Der Nachtrag zum Grundstückskaufvertrag mit dem Investor ist im Transparenzportal veröffentlicht. Soweit nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, die entsprechend geschwärzt sind, ergeben sich aus dem Vertragstext die Antworten (siehe folgenden Link und dort Punkt 3.4.): Verlegung Fernbahnhof Hamburg Altona | Transparenzportal Hamburg.

Im Nachtrag zum Grundstückskaufvertrag wurden nur vorsorglich Regelungen getroffen, die der FHH eine größtmögliche Flexibilität ermöglichen für den Fall, dass die Realisierung des VET mit den Planungen des Bahnhofs- und Empfangsgebäudes aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht ohne Anpassungen vereinbar wären.

Es wurde vereinbart, dass dem Investor u.a. eine pauschale Summe als Abgeltung aller sonstigen dem Investor in Zusammenhang mit den Abschluss und dem teilweisen Vollzug des Kaufvertrages entstehenden Nachteile zu zahlen wäre, sofern die FHH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen müsste. Es handelt sich also um einen Ausgleich für erbrachte Leistungen und nicht um eine Strafzahlung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Duge

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