Frage an Monika Lazar von Christian S. bezüglich Jugend
Sehr geehrte Frau Lazar,
ich beabsichtige Elterngeld zu beantragen und zwar die sogenannten zwei Partnermonate.Da ich als Selbsständiger arbeite bin ich mit einem Problem beim Elterngeld konfrontiert,dass meiner Meinung nach dem Sinn des Elterngeldes absolut entgegen steht.
Folgendes Problem:Es ist durch das Gesetz erlaubt bis zu 30 Stunden in der Woche zu arbeiten-erzielt man dadurch Einkünfte werden diese von den errechneten Elterngeld abgezogen.Der Sinn des Gesetzes war doch das man sich um seine Kinder/sein Kind in der Elternzeit kümmert und wenn möglich in dieser Zeit gar nicht oder weniger arbeitet.Absurd ist es leider deshalb das der Geldeingang in der Zeit des Elterngeldbezuges dazu führt das dieses Geld mit dem Elterngeld verrechnet wird und letzlich nur der Geldeingang entscheidend ist und nicht wann man gearbeitet hat.Arbeitet man auf Rechnung und Selbsständig ,so wie ich,erhält man sein Honorar in der Regel frühestens 4 Wochen später.Was für meinen Fall bedeutet das ich für Einnahmen,die aus einer Zeit resultieren zu der ich ich nicht in Elternzeit war,während der Elternzeit "bestraft" werde,obwohl ich mich während meiner Elternzeit ausschließlich um mein Kind kümmere und deshalb nicht oder nur sehr wenig arbeite.Das kann doch nicht im Sinne des gesetzes sein!Konkret hieße das für mich und andere Selbständige das man am besten vor seiner Elternzeit nicht arbeitet und während der Elternzeit extra viel,da das Honorar aus dieser Zeit ja eh erst später auf dem Konto eingeht.
Was ist Ihr Vorschlag das zu ändern?
Mit freundlichen Grüßen Christian Schmid
Sehr geehrter Herr Schmid,
die Regelung, dass bei Selbstständigen das Honorar aus vorangegangenen Monaten angerechnet wird, erachte ich als nicht sachgerecht, da Elterngeld keine Sozialleistung im engeren Sinne ist. Daher darf hier auch das sogenannte Zuflussprinzip keine Anwendung finden. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen will hier Nachbesserungen erreichen.
Bisher gab es dazu auch schon ein Urteil des Landessozialgerichts München. Danach dürfen zu spät gezahlte Honorare einem Selbstständigen nicht auf das Elterngeld angerechnet werden. In dem Fall war einem Unternehmensberater die staatliche Leistung gekürzt worden, weil er für Jobs aus der Zeit vor der Geburt verspätete Honorare erhalten hatte (Aktenzeichen: S 30 EG 37/08), wie die Stiftung Warentest in Berlin in ihrer Zeitschrift «Finanztest» berichtet. Der Mann hatte für den ersten Lebensmonat seines Kindes im Juli 2007 Elterngeld beantragt - in dem Monat gingen aber auch 22 000 Euro für eine Beratungstätigkeit aus der Zeit vor der Geburt auf seinem Konto ein. Die Elterngeldstelle zahlte daher nur den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld aus: Entscheidend sei der Eingang des Geldes. Dieses Argument verwarfen die Richter: Selbstständige müssten oft lange auf ihr Geld warten. Wenn es auf den Zeitpunkt der Überweisung ankomme, hätten sie kaum Möglichkeiten, für kurze Zeiträume Elterngeld zu erhalten.
Weitere Informationen zum Thema Familienpolitik erhalten Sie unter: http://gruene-bundestag.de/cms/familie/rubrik/11/11294.familie.html
Viele Grüße
Monika Lazar