Frage an Monika Fink von Timo H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Abend Frau Fink,
meine Frage bezieht sich auf das kürzlich erlassene Flohmarktverbot an Sonntagen. Von diesem Verbot ist meine Familie beruflich betroffen, weshalb mich das Thema persönlich betrifft.
Wie stehen Sie diesem Flohmarktverbot an Sonntagen gegenüber und würden Sie etwas daran ändern, wenn sie gewählt werden würden? Oder empfinden auch Sie Flohmärkte als Störung der sonntäglichen Ruhe bzw. als "Gefahr" für den Einzelhandel?
Ist der Gang zu Flohmärkten nicht ein freiwilliger Gang und sollte nicht jeder Bürger der BRD frei entscheiden dürfen, was er mit seiner Freizeit tut?! Meistens ist es auch so, dass Flohmärkte nicht unmittelbar in Dorf- bzw. Stadtzentren liegen, sondern eher außerhalb stattfinden und eine unmittelbare Störung gar nicht vorliegen kann.
Das von diesem Verbot vor allem der "kleine" Bürger betroffen ist, dass muss ich Ihnen sicherlich nicht näher erläutern. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass viele Existenzen durch diesen Verbotsirrsin auf dem Spiel stehen. Doch leider macht sich nicht jeder Politiker über diesen Fakt ausreichend Gedanken.
Sehr geehrter Herr Hossa,
aus feiertagsrechtlicher Sicht sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen (§ 3 Abs. 2 Feiertagsgesetz). Hierunter fällt grundsätzlich jegliche gewerbliche oder berufliche Betätigung. Sie ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn sie entweder nicht öffentlich bemerkbar ist oder wenn ein Ausnahmefall des § 4 des Feiertagsgesetzes vorliegt. Darüber hinaus gibt es eine nicht unerhebliche Zahl von gewerblichen Tätigkeiten (z. B. Kinovorführungen, Museen, Bootsverleih, Gaststätten, etc.), bei denen der gewerbliche Charakter hinter ihrer Eigenart als Dienstleister zur Ermöglichung von üblicherweise vorwiegend sonntags stattfindenden Freizeitbeschäftigungen der Bürgerinnen und Bürger zurücktritt und die auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind. Derartige gewerbliche Tätigkeiten widersprechen nicht dem Wesen von Sonn- und Feiertagen, weil sie gerade der Erholung und Entspannung dienen und deshalb mit der allgemeinen Sonntagsruhe ohne weiteres vereinbar sind. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 3. September 2009 entschieden, dass der Antrag eines gewerblichen Flohmarktveranstalters auf Zulassung eines Flohmarktes an einem Sonntag abzulehnen ist (AZ 4 K 668/09.NW). Nach Auffassung des Gerichts widerspricht der beantragte gewerbliche Flohmarkt dem Wesen von Sonn- und Feiertagen und unterliegt folglich dem feiertagsrechtlichen allgemeinen Betätigungsverbot (§ 3 Abs. 2 LFtG).
Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2009 ausgeführt, dass Sonn- und Feiertage zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe in der Regel als Tage der Arbeitsruhe auszuweisen sind - die Ausnahme davon bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrunds. Ein rein wirtschaftliches Umsatzinteresse und ein alltägliches Erwerbsinteresse genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfas-sungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.
Nach der Gewerbeordnung festgesetzte Floh- und Trödelmärkte widersprechen - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - aufgrund ihrer Prägung durch typisch werktägliche Verkaufstätigkeit grundsätzlich dem Wesen des Sonn- und Feiertags. Sie sind nach der bestehenden Rechtslage an Sonn- und Feiertagen in der Regel nicht zulässig. Die von den Veranstaltern und Besuchern angegebenen Gründe wie drohende Existenzgefährdung, Möglichkeit zur Kommunikation und des sozialen Kontakts stellen nach der Rechtsprechung kei-ne hinreichenden Sachgründe für ein Absehen von dem Betätigungsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG dar.
Bei anderen nach der Gewerbeordnung festgesetzten Märkten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese dem Wesen des Sonn- und Feiertagsrechts widersprechen. Dabei müssen insbesondere der spezifische Charakter einer Veranstaltung, ihr äußeres Erscheinungsbild, ihre örtlichen Verhältnisse, ihre Öffnungszeit, ihre Häufigkeit, ihre Tradition und ihre Akzeptanz in der Bevölkerung berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn es sich um einen Markt mit gewisser Tradition und überörtlicher Ausstrahlung handelt. Die Entscheidung liegt im Ermessen der jeweiligen Ordnungsbehörden.
Hiervon zu unterscheiden ist ein gelegentlich und nicht regelmäßig stattfindender Floh- und Trödelmarkt von Privatpersonen, die ohne Zahlung eines Entgelts an einen gewerblichen Veranstalter ihre Gegenstände anbieten und verkaufen (z.B. Hobbysammler oder Bastler, Flohmärkte von Jugendlichen oder Kindern). Eine solche Marktveranstaltung unterscheidet sich vom Privatmarkt dadurch, dass die Anbieter nicht gewerbsmäßig handeln. Bei einem solchen Markt, der von vielen Menschen wegen seines Charakters gerade an Sonn- und Feiertagen gerne besucht wird, steht nicht der Gelderwerb, sondern das kurzweilige Vergnügen der Besucher und Aussteller im Vordergrund. Auch hier liegt die Entscheidung im Ermessen der jeweiligen Ordnungsbehörden. Die Regelungen sind sicher nicht ganz einfach und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung etwas schwerer nachzuvollziehen. Gewerbeinteressen und Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe stehen aber in einem Spannungsverhältnis in welchem wir beiden Seiten Rechnung zu tragen haben. Fest steht, dass auch der rheinland-pfälzische Gesetzgeber an den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage gebunden ist. Eine Zulassung von Floh- und Trödelmärkten an Sonn- und Feiertagen wäre daher auch durch den Gesetzgeber nur in eng umgrenzten Fällen zulässig. Ausnahmen müssen als solche für die Bevölkerung erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitergehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.
Innenminister Karl Peter Bruch hat mir mitgeteilt, dass er Gespräche mit den Kirchen zu diesem Thema führen wird und auch schon geführt hat. Ich möchte Ihnen aber nicht zu viel Hoffnung auf eine Änderung des Feiertagsgesetzes machen.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Fink, MdL