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Michael Wassmann
Die PARTEI
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Frage von Kaspar K. •

Werden Sie am 26.09. beim Volksentscheid Deutsche Wohnen & Co enteignen mit Ja stimmen? Und wenn er erfolgreich sein sollte, werden Sie sich dafür einsetzen, dass er auch umgesetzt wird?

Sehr geehrte Herr Wassmann,

Wir schreiben Ihnen vom Kiezteam Charlottenburg-Wilmersdorf des Volksentscheids „Deutsche Wohnen & Co enteignen“.
Mit Besorgnis haben wir die Äußerungen der SPD-Spitzenkandidatin Franziska Giffey aufgenommen, dass Enteignungen für sie eine „rote Linie“ bei möglichen Koalitionsverhandlungen seien. Auch die Bundeskanzlerkandidaten der Grünen, Annalena Baerbock, hat sich im „Triell“ in die Richtung geäußert, dass sie Enteignungen verhindern wolle und dass dies auch die Position der Berliner Spitzenkandidatin Bettina Jarasch sei.
Diese Äußerungen aus den rot-rot-grünen Senatsparteien geben für uns Anlass zur Befürchtung, dass sie den demokratischen Willen der Mehrheit der Berliner*innen möglicherweise nicht akzeptieren werden, sollte der Volksentscheid am 26.9. gewinnen.

Wir bitten daher um Ihre Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen,
das Kiezteam Charlottenburg-Wilmersdorf

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Antwort von
Die PARTEI

Sehr geehrte K.,

unser Bundesvorsitzender Martin Sonneborn hat genau zu dieser Frage erst heute im Rahmen unserer Abschlusskundgebung auf dem Potsdamer Platz eindeutig Stellung bezogen.

Als Partei, die insbesondere auch für den Rechtsstaat eintritt, wie unser Apronym "Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative" - Die PARTEI - eindrucksvoll klarstellt, kann diese Enteignung nur auf dem Fundament des Grundgesetzes Artikel 15 erfolgen.

 

***

 

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

 

 

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

 

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

 

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

***

 

Als Entschädigung halten wir in diesem Falle eine Packung Merci und einen warmen Händedruck für angemessen.

 

Ich freue mich, diese Frage hiermit hoffentlich zu Ihrer Zufriedenheit zu beantworten.

Seien Sie versichert, dass Die PARTEI auch in sämtlichen Parlamenten und Gremien stets verantwortlich und verfassungstreu handeln wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Wassmann