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Michael Grosse-Brömer
CDU
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Frage von Arne L. •

Frage an Michael Grosse-Brömer von Arne L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Grosse-Brömer,

die Bundesregierung hat auf dem Verordnungswege anscheinend ohne Abstimmung die Einfuehrung der einheitlichen Steuernummer ab Juli 2007 beschlossen.

Diese Steuernummer ist offensichtlich verfassungswidrig, da es sich um eine Personenkennziffer im Sinne des entsprechenden Urteils des Bundeserfassungsgerichts handeln duerfte.

Ich halte ausserdem den - auch vom Bundesrechnungshof gefoerderten - Trend zur Zentralisierung der Steuerverwaltung fuer wenig zielfuehrend, insbesondere wenn dadurch die Steuereintreibung und -pruefung noch personalaermer und anonymer wird.

Wie stehen Sie persoenlich zu der einheitlichen Steuernummer im Speziellen, sowie der zunehmenden Erosion der Laenderhoheit (Art. 108 GG) hin zu einem Bundeszentralamt fuer Steuern?

Vielen Dank und mit freundlichen Gruessen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Ludwig,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.

Bei dem Jahressteuergesetz 2008, das unter anderem die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den Wegfall der Lohnsteuerkarte ab 2011 (ElsterLohn II) vorsieht, geht es um eine Abwägung zwischen den politischen Zielen Entbürokratisierung, Datenschutz und effizientem staatlichen Handeln.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Gemeinden und Finanzverwaltungen ihre Daten, mit allen für die Berechnung der Lohnsteuer relevanten Daten (Religionszugehörigkeit, Freibeträge, Steuerklasse, Kinder), in eine zentrale Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern einstellen. Der Arbeitgeber ruft diese Daten dann elektronisch ab. Dafür teilt der Steuerpflichtige dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mit. Bezüglich Bildung, Änderung oder Löschung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen wendet sich der Steuerpflichtigen grundsätzlich an sein Finanzamt (einheitliche Zuständigkeit).

Bislang lagen die Daten nur in den einzelnen Meldebehörden vor. Durch die Verknüpfung der Lohnsteuerdaten mit der neuen, einheitlichen Steuer-Identifikationsnummer können diese allgemeinen Daten von den Arbeitgebern direkt abgerufen werden. Die Arbeitnehmer müssen sich also nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte an ihren Arbeitgeber kümmern.

Das Verfahren „ElsterLohn II“ wird den Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisieren und aus der Sicht des Steuerpflichtigen auf die Finanzämter als zuständige Behörde konzentrieren. Hierbei handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers. Eine detaillierte gesetzliche Ausgestaltung wird folgen (§ 39f EStG-E).

Zum Hintergrund: „ElsterLohn II“ baut bereits auf der erfolgreichen Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2005 auf (kurz „ElsterLohn I“). Damit wurde die frühere Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte – in der Regel das feste Verbinden einer maschinellen Lohnsteuerbescheinigung mit der Lohnsteuerkarte – durch eine elektronische Übermittlung dieser Daten an die Finanzverwaltung ersetzt.

Da die allermeisten Unternehmen über eine elektronische Lohnabrechnung verfügen, vereinfacht sich dadurch ihr Aufwand für das Lohnsteuerverfahren erheblich. Auch die Gemeinden werden in großem Umfang entlastet. Millionen von Lohnsteuerkarten müssen nicht mehr gedruckt und versandt werden.

Eine weitere Automatisierung des Lohnsteuerabzugsverfahrens ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Es darf aber auf keinen Fall eine neue Sammelwut entstehen. Zu dem sind die Zugriffsrechte auf die Daten sehr genau zu definieren. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger muss gewährleistet bleiben. So verlangt es das Bundesverfassungsgericht. Damit darf auch eine weitergehende Datenvernetzung als oben beschrieben nicht stattfinden. Die staatliche Überwachung im Steuerrecht ist meines Erachtens nach ohnehin schon sehr weitgehend.

Fraglich ist ebenso, ob eine bundeseinheitliche Stelle zu schaffen ist, oder ob es nicht sinnvoller wäre, die Aufgaben in den Ländern zu belassen. Ob die Notwendigkeit besteht, eine Bundeszentralamt für Steuern zu schaffen, wird sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zeigen. Persönlich würde ich dafür plädieren, die Aufgaben bei den einzelnen Ländern zu belassen.

Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren werden sowohl meine Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion als auch ich diese Maßnahme des Jahressteuergesetzes 2008 intensiv prüfen und dabei von Ihnen vorgetragenen Argumente in unsere Arbeit einbeziehen.

Mit freundlichen Grüßen
M. Grosse-Brömer, MdB

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