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Michael Grosse-Brömer
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Frage von Horst D. •

Frage an Michael Grosse-Brömer von Horst D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Grosse-Brömer,

Ihre Antwort vom 07.09.11 an Herrn Klupp hat mich - als juristischen und verfassungsrechtlichen Laien, aber interessierten Bürger - dazu veranlasst den Artikel 146 GG nochmals zu lesen.

Hierbei fiel mir auf, dass in diesem Artikel eine klare Unterscheidung zwischen den Begriffen "Grundgesetz" und "Verfassung" vorgenommen wird, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Grundgesetz an dem Tage seine Gültigkeit verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Ich verstehe dies so, dass sich die Verfasser dieses Artikels - wegen der grundsätzlichen staatsrechtlichen Bedeutung - über die begrifflichen Unterschiede sehr wohl im klaren waren und diese Unterscheidung deshalb auch bewußt vorgenommen haben.

Auch der weitergehende Text/Hinweis, dass eine Verfassung vom deutschen Volk in freier Entscheidung zu beschliessen ist, ist sicherlich nicht zufällig, sondern könnte evtl. dem Umstand geschuldet sein, dass das Grundgesetz eben nicht vom Volk, sondern vom Parlamentarischen Rat beschlossen und von den damaligen Volksvertretern und den im späteren Einigungsvertrag genannten Beitrittsländern lediglich angenommen bzw. übernommen wurde.

In der Einigungsformel heißt es weiter: Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Nach meiner Kenntnis werden Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Würde auch eine Verfassung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht?

Ihre Interpretation, dass die Beibehaltung des Begriffes "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" lediglich historisch bedingt sei, habe ich bisher so noch nicht gelesen.

Meine Frage und Bitte an Sie:

Können Sie mir bitte freundlicherweise die Textstellen, Rechtsquellen usw. nennen aus denen sich Ihre Interpretation ableitet und nachlesen läßt?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Dormann

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Sehr geehrter Herr Dormann,

Artikel 3 des Einigungsvertrags regelt das Inkrafttreten des Grundgesetzes in den beitretenden Bundesländern. Damit wurde das Grundgesetz gesamtdeutsche Verfassung.

Artikel 5 des Einigungsvertrags empfiehlt „den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen“. Ende November 1991 wurde daher eine Gemeinsame Verfassungskommission (in seiner Zusammensetzung beinhaltete sie Befürworter des Grundgesetzes und Befürworter für eine neue Verfassung) einberufen, die am 5.11.1993 ihren Abschlussbericht vorlegte. Nach Auffassung der Verfassungskommission waren größere Änderungen am Grundgesetz und vor allem eine Volksabstimmung über das Grundgesetz entbehrlich, weil letztere der Legitimation nichts mehr hinzufügen könne.

Unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/12/060/1206000.pdf können Sie die Ergebnisse nachlesen, den von Ihnen hinterfragten Artikel 146 finden Sie auf Seite 111f. Und selbstverständlich werden alle Gesetzesänderungen (auch die unseres wichtigsten, des Grundgesetzes) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der Entstehungsgeschichte des GG und deren Übergang zu einer Verfassung finden Sie unter http://www.bpb.de/themen/AAWX7W,0,Warum_Deutschlands_Verfassung_Grundgesetz_hei%DFt.html

Mit freundlichem Gruß
Michael Grosse-Brömer, MdB

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