Frage an Michael Grosse-Brömer von Stephan L. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Grosse-Brömer,
wie Ihnen vielleicht bekannt, ist Deutschland eines von wenigen Ländern, welches die UN Konvention gg Korruption, die es im Dezember 2003 aus gutem Willen unterzeichnet hat, noch nicht ratifiziert hat.
Ich frage mich: Wieso? Was gedenken Sie, respektive Ihre Fraktion diesbzgl zu initiieren?
MfG
SL
Sehr geehrter Herr Lieser,
grundsätzlich ist der Gedanke der UN-Korruptions-Konvention (UNCAC), die Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens durch Zuwendung von Geld oder Versprechung sonstiger Vorteile unter drastische Strafen zu stellen, natürlich richtig. Schmunzeln muss ich allerdings, wenn ich sehe, welche Staaten die Konvention ratifiziert haben (z.B. Afghanistan, China und halb Afrika) und dass manche in Deutschland Korruption unterstellen, weil es nicht ratifiziert hat. Die Ratifizierung alleine scheint mir keine Garantie gegen Korruption zu sein.
Deutschland hat, auch ohne Ratifizierung der UNCAC, bereits mit die höchsten Anti-Korruptionsgesetze der Welt (Bspw. die §§ 298, 299, 331 ff. Strafgesetzbuch, Steuergesetze; §§ 1, 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb; aus internationalen Übereinkommen beruhende deutsche Antikorruptionsgesetze: EU-Bestechungsgesetz, IntBestG; Informationsfreiheitsgesetz; Parteiengesetz; Richtlinie der Bundesregierung vom 17. Juni 1998 zur Korruptionsbekämpfung in der Bundesverwaltung). Auch sieht das deutsche Recht für den Verkauf einer Entscheidung durch einen Abgeordneten in § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) ein Höchststrafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Zusätzlich ist als Strafe durch diese Regelung auch noch ein Entzug des Stimmrechts vorgesehen. Auch die deutschen Transparenzregeln für Abgeordnete sind wirksam gegen jede Art der Manipulation.
Entscheidend dafür, dass die UNCAC noch nicht ratifiziert ist, ist nicht ihr Inhalt, sondern ihre Systematik. Problematisch ist, dass die Ratifizierung einer an die jeweiligen nationalen Verfassungssystematik angepassten Variante der Konvention nicht vorgesehen ist. In diesem Punkt müsste die Konvention angepasst werden, um ratifiziert werden zu können. So stellt die UNCAC beispielsweise die Abgeordneten mit Beamten gleich, was mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Während Beamte in deutschen Behörden den Vorgaben ihres Dienstherren unterliegen, sind Abgeordnete bei ihren Entscheidungen gemäß Art. 38 Absatz 1 Satz 2 nur ihrem Gewissen unterworfen und können auch Einzelinteressen vertreten.
Mit freundlichem Gruß
Michael Grosse-Brömer, MdB