Frage an Melanie Huml von Jakob N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Huml,
ich würde gerne wissen, wie sie zum Thema Wahlrecht für Autisten stehen? Finden sie es vertretbar, dass als autistisch diagnostizierte Personen wählen dürfen oder sollte man ihnen das Wahlrecht aberkennen?
Sehr geehrter Herr Neuhaus!
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.01.2019, in dem pauschale Wahlrechtsausschlüsse von Menschen, die auf eine gerichtlich bestellte Betreuung in allen Angelegenheiten angewiesen sind – z.B. aufgrund einer geistigen Behinderung – für verfassungswidrig erklärt wurden, hat der Bundesgesetzgeber das Wahlrecht anpassen müssen. Seit dem dürfen Menschen mit Behinderungen nicht grundsätzlich vom Wahlrecht mehr ausgeschlossen werden. Sofern betreffende Personen auf eine Assistenz angewiesen sind, darf diese nur technische Hilfestellung leisten, aber nicht die Wahlentscheidung der zu betreuenden Person beeinflussen (s.a. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw11-de-teilhabe-wahlrecht-595320). Auch bei Autismus handelt es sich um eine Behinderung gemäß Sozialgesetzbuch, auf deren Grundlage autistische Menschen eine Schwerbehinderung anerkannt bekommen können (vgl. https://www.autismus-verstehen.de/recht/behindertenausweis.html).
Auch ich bin der Auffassung, dass schwerbehinderten Menschen gemäß dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ein verfassungsmäßiges Wahlrecht haben. Denn ein Mensch, der zwar aufgrund einer Autismus-Erkrankung auf eine gesetzliche Betreuung angewiesen ist, kann in der Lage sein, eine Wahlentscheidung zu treffen. Wichtig ist jedoch, dass die tatsächliche Stimmabgabe am Wahltag nicht durch dritte beeinflusst wird.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Huml, MdL
Staatsministerin