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Melanie Huml
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Frage von Thomas S. •

Frage an Melanie Huml von Thomas S. bezüglich Gesundheit

Guten Tag Frau Hummel,

Zitat Art. 2a Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie in der Fassung vom 24.05.2019:

"(1) 1 Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2020 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 20 000 000 000 € aufzunehmen.

2 Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden."

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHG2019_2020-2a?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Frage 1: Wurde der zitierte Art. 2a in dieser Form am 24.05.2019 beschlossen?

Zitat Bundesministerium für Gesundheit:

"Man nimmt an, dass die jetzige Coronavirus-Pandemie in asiatischen Fledermäusen ihren Ursprung hat, ein direkter Nachweis ist bislang jedoch nicht geführt worden. Es ist nicht geklärt, ob das Virus unmittelbar von einer Fledermaus auf Menschen übertragen wurde oder eine weitere Tierart das Virus von der Fledermaus auf den Menschen übertragen hat. Die ersten Menschen haben sich nach derzeitigen Erkenntnissen auf einem Seafood-Markt in der chinesischen Stadt Wuhan infiziert, bei dem auch Wildtiere bzw. Organe von anderen Tieren und Reptilien angeboten wurden. Die ersten Infektionen wurden im Dezember 2019 bekannt. "

https://www.zusammengegencorona.de/informieren/basiswissen-coronavirus/#faqitem=07e20314-5c30-5d54-8f41-49c3388dae11

Frage 2:

Sollte der benannte Art. 2a in der zitierten Form am 24.05.2019 beschlossen worden sein, wie konnte die bayrische Politik im Mai 2019 von einer Pandemie wissen, deren erste Infektionen erst im Dezember 2019 bekannt geworden sein sollen?

Viele Grüße T. S.

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Sehr geehrter Herr Schüller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 – HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHG2019_2020) wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020 – NHG 2019/2020) vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153, https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2020-153/ ) geändert und „Art. 2a Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie“ neu eingefügt, Abs. 1 ermächtigt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu einer Kreditaufnahme bis zur Höhe von 10.000.000.000 Euro. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – 2. NHG 2020) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 238, https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2020-238/ ) wurde die Kreditermächtigung geändert in 20.000.000.000 Euro.

Freundliche Grüße
Melanie Huml

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