Frage an Melanie Huml von Ulrich O. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Huml,
ich habe folgende Fragen bzgl. des Umgangs mit Covid-19:
1. Sind - insbesondere in den Hotspots wie z.B. Rosenheim - die Gesundheitsämter im Falle eines positiven Covid-Tests für Schulen und Betriebe erreichbar? Bislang habe ich den Eindruck, dass es am Wochenende nicht möglich ist, eine bindende Weisung der Gesundheitsbehörden zu erhalten um so die Infektionskette rasch zu unterbrechen.
De facto bedeutet dies, dass an drei von sieben Tagen keine adequate Nachverfolgung bzw. Eindämmung praktiziert wird, bzw. werden kann.
2. Weshalb werden Schüler und Lehrer trotz negativer Covid-Testung zu einer vierzehntägigen Quarantäne verpflichtet? Dies ist für die beteiligten Familien, aber auch die Schulen ein enormes Problem. Weshalb gibt es hier nicht die Möglichkeit einer zweiten Testung, um die Quarantäne-Dauer zu verkürzen um den Schulbetrieb schnell wieder aufzunehmen?
Für Ihre Mühen bedanke ich mich bereits jetzt!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Oberender
Sehr geehrter Herr Oberender,
vielen Dank für Ihre Zuschrift und Ihre beiden Fragen.
Die Gesundheitsämter sind im Falle positiver Tests auf Covid 19 täglich erreichbar. Seit dem 06.02.2020 gibt es an allen Gesundheitsämtern einen Rufbereitschaftsdienst außerhalb der Dienstzeiten.
Ab dem 20.05.2020 wurde die Rufbereitschaft zwar an die 7-Tage Inzidenz gekoppelt, es werden aber dennoch täglich alle positiven Befunde gesichtet. Daneben ist in jedem Regierungsbezirk ein ärztlicher Ansprechpartner außerhalb der Dienstzeiten erreichbar.
Im Schulbereich werden zum Schutz der Kinder, deren Familien und Lehrer besondere Maßnahmen getroffen: Tritt ein bestätigter COVID-19- Fall bei einer Schülerin oder einem Schüler in einer Klasse auf, so wird die gesamte Klasse für vierzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen sowie eine Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet. Die Schülerinnen und Schüler der Klasse sollen am Tag 1 nach Ermittlung sowie am Tag 5 bis 7 nach Erstexposition auf SARS-CoV-2 getestet werden.
Nach Vorliegen eines 2. Testergebnisses kann das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob die Quarantäne verkürzt werden kann. Die Verkürzung der Quarantänezeit kann allerdings nur in Erwägung gezogen werden, wo eine Maskenpflicht zum Zeitpunkt der Exposition gegolten hat und strikt eingehalten wurde.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Huml