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Melanie Huml
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Frage von Dominika M. •

Frage an Melanie Huml von Dominika M. bezüglich Tourismus

Gibt es eine Ausnahme der Quarantäne Bestimmungen bei der Wiedereinreise nach Bayern, wenn man nur durch ein Risikogebiet ohne Rast DURCHFÄHRT und sich nicht mehr als 48 Stunden dort aufhält bzw. müsste man dann auch in Quarantäne, wenn man in Bayern wieder ankommt?

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Sehr geehrte Frau Mahler,

vielen Dank für Ihre Frage nach einer Ausnahme von den Quarantäne-Bestimmungen bei der Wiedereinreise nach Bayern, wenn Sie durch ein Risikogebiet ohne Rast durchgefahren sind und sich nicht mehr als 48 Stunden dort aufgehalten haben.

Nach der Begründung der von den Innen- und Gesundheitsministern von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 10. Juni 2020 begründet die bloße Durchreise durch ein Risikogebiet keinen Aufenthalt im Risikogebiet, so dass eine Quarantänepflicht bei der Einreise nicht besteht. Dies gilt auch für die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV). Sobald die Durchfahrt durch das Risikogebiet allerdings durch Übernachtungen, Einkäufen etc. unterbrochen wird, wird ein Aufenthalt begründet, der eine grundsätzliche Quarantänepflicht bei der Einreise auslöst.

Mit freundlichen Grüßen
Melanie Huml, MdL
Staatsministerin

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