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Melanie Huml
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Frage von Maximilian D. •

Frage an Melanie Huml von Maximilian D. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Sie haben in Ihrer Allgemeinverfügung vom 03.04.2020 angeordnet, dass Bewohner von Pflegeheimen nach einem Krankenhausaufenthalt nur dann wieder in die Pflegeeinrichtung aufgenommen werden dürfen, wenn die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorliegt und die Bewohner 14 Tage in Quarantäne untergebracht werden können.
Mein Vater lebt gemeinsam mit meiner Mutter in einem Seniorenheim. Er wurde am 31.03. ins Krankenhaus stationär aufgenommen. Dort wurde eine fortgeschrittene Tumorerkrankung festgestellt, an der mein Vater in den nächsten Wochen versterben wird. Die Rückverlegung in das Seniorenheim war für Freitag vorgesehen, wurde aber auf Anraten der Palliativmedizin auf Montag verschoben, um die palliativmedizinische Versorgung im Seniorenheim sicher zu stellen.
Das Infektionsrisiko meines Vaters im Krankenhaus war aufgrund der dort in vorbildlicher Weise umgesetzten Schutz- und Hygienemaßnahmen minimal, ein Covid19-Test wurde trotzdem durchgeführt. Aufgrund Ihrer Verfügung wird meinem Vater in seinen letzten Lebenstagen zusätzlich zu der bestehenden existentiellen Belastung auch die Möglichkeit des Kontaktes zu seiner Ehefrau genommen. Das hierdurch verursachte persönliche Leid hat ein Ausmaß, das in keinerlei vertretbarem Verhältnis zu dem allenfalls theoretischen Infektionsrisiko steht.
Soweit mir bekannt ist wurde Covid19 bisher ausnahmslos durch Mitarbeiter in Seniorenheime getragen, nicht durch Bewohner.
Ich bitte Sie daher dringend, Ausnahmeregelungen zu der von Ihnen erlassenen Verfügung vorzunehmen. Ich wäre Ihnen persönlich sehr dankbar wenn Sie ermöglichen könnten, dass mein Vater die kurze ihm verbleibende Zeit mit der Frau verbringt, mit der er 57 Jahre verheiratet war.

Hochachtungsvoll,

D. m. M. P.

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Antwort von
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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage an Frau Staatsministerin Huml. Die verspätete Rückmeldung bitten wir angesichts der großen Menge an Anfragen zu entschuldigen. Insbesondere angesichts Ihrer belastenden Situation hätten wir gerne früher geantwortet.

Zu Ihrem Anliegen dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Für Hospize und Palliativstationen gibt es abgestimmte Konkretisierungen zu § 3 Abs. 1 der Verordnung: „[…] Untersagt wird der Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize […]“.

Diese Konkretisierungen erlauben bei Sterbenden auch den Besuch von vertrauten Menschen, die keine nahen Angehörigen sind. Besucher werden nur in Ausnahmen zugelassen. Ausnahmen werden für Patienten in der Sterbephase (letzte Lebenstage) gemacht. In diesen Fällen, über die das Team und der zuständige Oberarzt in Abhängigkeit vom Zustand des betreffenden Patienten jeden Tag neu entscheidet, können 1-2 Besucher für 1 Stunde pro Tag zugelassen werden.

Für Hospize gilt: Aufgrund des hohen Infektions- und Übertragungsrisiko wird empfohlen, nur dem Hospizgast nahe stehende Menschen als Besucher zuzulassen. Für jeden Hospizgast ist die Dauer der Besuche und die Anzahl der Besucher im Voraus mit der Pflegedienstleitung abzustimmen. Das Hospiz kann Bedingungen, wie beispielsweise das Tragen von Schutzkleidung, für die Besuche festlegen.

Wir wünschen Ihnen viel Kraft für die Ihnen bevorstehende, persönlich herausfordernde und schwere Zeit. Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Servicestelle im
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

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