Frage an Melanie Huml von Harald K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Huml,
bitte erklären Sie mir, inwiefern ein Versicherter der GKV von den politisch akzeptierten Ausgaben in Höhe von 4,36 Euro pro Mitglied für Werbung und Marketing profitiert? Anhand welcher Kriterien entscheidet die Aufsichtsbehörde ob dieser Betrag genehmigungsfähig ist? Weshalb halten Sie in Ihrer Funktion als bayerische Staatsministerin die Höhe dieses Betrags (ca. 240 Mio. pro Jahr) für exakt richtig?
Mit freundlichen Grüßen
H. K.
Ansbach
Quellen:
Gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. März 1998 – geändert am 9. November 2006 – in der Fassung vom 11. November 2015 (Wettbewerbsgrundsätze 2016)
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können frei wählen, welcher Krankenkasse sie angehören wollen (§ 173 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V). Mit der Einführung der allgemeinen Kassenwahlfreiheit hat sich der Gesetzgeber gleichzeitig für einen Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen ausgesprochen. Es ist deshalb allgemein (u.a. auch von der Rechtsprechung) anerkannt, dass die Krankenkassen ein Recht auf Mitgliederwerbung haben. Allerdings haben sie bei den Ausgaben für die grundsätzlich zulässigen allgemeinen Werbemaßnahmen zu beachten, dass sie gesetzlich zu sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwendung verpflichtet sind.
Um die Werbemaßnahmen von Krankenkassen einheitlich beurteilen zu können und die Rechtmäßigkeit des wettbewerblichen Handelns der Krankenkassen im Bundesgebiet gleichmäßig sicherzustellen, haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder darauf verständigt, ihre Aufsichtspraxis an gemeinsamen Maßstäben auszurichten. Unter Berücksichtigung ihrer regelmäßig ausgetauschten Erfahrungen (§ 90 Abs. 4 SGB IV) haben sie daher "Gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze" (Stand: 11.11.2015) aufgestellt, durch die der Mitglieder- und Servicewettbewerb unter den Krankenkassen – soweit er sozialgesetzlich zugelassen ist - konkretisiert wird. Hinsichtlich der Ausgaben für allgemeine Werbemaßnahmen haben die Aufsichtsbehörden in den Wettbewerbsgrundsätzen festgelegt, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel gewahrt ist, solange die jährlichen Ausgaben der einzelnen Krankenkasse für allgemeine Werbemaßnahmen 0,15 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (in 2018: 3.045 Euro) je Mitglied nicht überschreiten. Das bedeutet, die Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung beanstanden es in der Regel nicht, wenn eine Krankenkasse insgesamt nicht mehr als 4,57 Euro je Mitglied für allgemeine Werbemaßnahmen im Jahr 2018 ausgibt.
Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfungen der landesunmittelbaren bayerischen Krankenkassen achtet das Bayerische Landesprüfungsamt für Sozialversicherung darauf, dass die in den Wettbewerbsgrundsätzen festgelegte Grenze nicht überschritten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Huml, MdL
Staatsministerin
Abgeordnetenbüro
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