Frage an Matthias Zimmer von Michael P. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Herr Zimmer,
ich verstehe richtig das Sie sich nicht zuständig fühlen, obwohl Sie Mitglied des
Ausschuss: Arbeit und Soziales sind.
Die Aufgaben des Ausschusses sind.
Arbeit und Aufgaben
- Rente
- Arbeitsmarktpolitik
- Arbeitslosenförderung
- Inklusion behinderter Menschen
Gehört die Schulische Inklusion (UN-BRK) dann nicht auch in den Bereich ihres Ausschusses?
Mit besten Gruß
Michael Prause
Sehr geehrter Herr Prause,
ganz richtig. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Pflege auswärtiger Beziehungen die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet hat, so führt dies nicht zu einer innerstaatlichen Kompetenz des Bundes zur Umsetzung des Vertrages. Es bleibt bei der innerstaatlichen Kompetenzverteilung: Nach Artikel 70 bis 74 Grundgesetz liegt die Gesetzgebungskompetenz für Schulen ausschließlich und für Bildung ganz überwiegend bei den Ländern - und damit auch für inklusive Bildung.
Die Länder wurden im übrigen auch vor Unterzeichnung des Abkommens über den Bundesrat beteiligt. Entsprechend ihrer Kompetenz für inklusive Bildung ist es daher in erster Linie die Aufgabe der Länder, die mit ihrer Zustimmung unterzeichnete UN-Behindertenrechtskonvention im schulischen Kontext umzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Zimmer