Frage an Matthias Zimmer von Christina S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Zimmer,
ich wende mich heute mit einer Frage bezüglich der Kurzarbeit und Minijob an Sie.
Ich befinde mich seit April 2020 in Kurzarbeit, da ich im Tourismus tätig bin. Nun würde ich gerne einen Minijob auf 450,- Eurobasis annehmen wollen.
Im Internet und von unserer Buchhaltungschefin habe ich unterschiedliche Informationen erhalten.
- Auf der einen Seite heißt es, dass die Einnahmen aus einem Minijob auf das Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei seien (§ 421c SGB III) und man somit am Ende des Monats mehr Geld bekommt, als wenn man nur den Hauptberuf ausübt und nicht in Kurzarbeit wäre.
- Auf der anderen Seite heißt es, dass man nur auf sein Soll-Entgelt (reines Nettogehalt des Hauptberufs ohne Kurzarbeit) hinzuverdienen darf und alles darüber mit dem Kurzarbeitergeld des Staates verrechnet wird. Somit hätte man am Ende des Monats bei Ausübung von zwei Jobs genauso viel Geld wie bei Ausübung des Hauptberufs ohne Kurzarbeit.
Können Sie mich bitte darüber aufklären, was nun wirklich stimmt? Und was gilt für das Jahr 2021?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Christina Stein
Sehr geehrte Frau Stein,
es ist in der Tat so, dass 450-Euro-Jobs als Hinzuverdienst während eines KUG-Bezugs anrechnungsfrei sind. Mit dem am 20. November beschlossenen "Beschäftigungssicherungsgesetz" hat der Bundestag diese Regelung bis zum 31.12.2021 verlängert. Der Verdienst aus dem Minijob wird also weiterhin bis Ende 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!
Matthias Zimmer