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Matthias Zimmer
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Frage von Simon W. •

Frage an Matthias Zimmer von Simon W. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Zimmer,

Es geht um die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes.

- Hintergrund:
Der Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages hat im Auftrag von Bundestagspräsident Schäuble vorgeschlagen, einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages bei Rechtsverordnungen des Gesundheitsministers einzubauen oder alternativ sie durch das Parlament aufhebbar zu gestalten.
- Folgerung:
Bei Verabschiedung des Gesetzes in der jetzigen Form hätte der Bundestag damit kein weiteres Mitspracherecht mehr. Die aktuelle Situation zeigt, dass bei Einschränkungen der Grundrechte alle Meinungen und Streitfragen öffentlich diskutiert und damit gehört werden sollten.
- Frage:
Welche Form des Mitspracherechts sollte Ihrer Meinung nach der Bundestag, insbesondere bei möglichen Einschränkungen von Grundrechten, weiterhin haben? Welchen Grund sehen Sie für diese Form?

Vielen Dank und freundliche Grüße
S. W.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wendland,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09.11.2020, in der Sie sich auf den Entwurf der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag für ein „Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (3. Bevölkerungsschutzgesetz; BT-Drs. 19/23944) beziehen, den wir am 6. November 2020 in erster Lesung beraten haben. Hiermit möchte ich Ihnen gerne antworten.

Das Infektionsschutzgesetz gestattet u.a. der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Daran ändert der vorliegende Entwurf eines 3. Bevölkerungsschutzgesetzes nichts.

In den vergangenen Wochen ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt. Eine Pandemie dieser Dauer und diesen Ausmaßes war bislang nicht bekannt. Dies umso mehr, als Medikamente zur Behandlung oder ein Impfstoff bislang nicht zur Verfügung stehen. Deshalb will der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im InfektionsschutzG mit einem neuen §28a konkret an die Covid-19-Pandemie anpassen.

Dabei ist mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen nicht vorgesehen, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes auszuweiten, sondern es ist vorgesehen – im Grunde in Ihrem Sinne –, die Vorschriften zu präzisieren.

Aktuell befinden wir uns zu dem Gesetzentwurf noch in den parlamentarischen Beratungen, zu der es am 12. November 2020 eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss geben wird. Dort und in unseren internen Beratungen diskutieren wir auch über die Frage, ob die im Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite präzisierte Ermächtigungsgrundlage der Länder für die eingriffsintensiven Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch weiter konkretisiert werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Zimmer