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Matthias Zimmer
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Frage von Manfred G. •

Frage an Matthias Zimmer von Manfred G. bezüglich Recht

Eigentumswohnung gekauft, Wohnfläche fehlt, Käufer haftet. Warum haftet nicht der Verkäufer? Warum verweigert die Politik den Verbraucherschutz?

Sehr geehrter Herr Professor Zimmer,

im Rahmen der Gespräche über Baumängel wurden wir gefragt, ob wir unsere Wohnfläche schon überprüft haben. Wir haben einen Sachverständigen mit der Überprüfung beauftragt. Die von uns bewohnte Wohnung war um 3,36 % und die im Nachbarblock war um 2,11 % kleiner. Das Aufmaß hat der Sachverständige jeweils in jedem Raum unterhalb der Wohnraumdecke genommen, sodass die korrekte Nutzfläche ermittelt wurde. Leider haben wir im guten Glauben einem Bauträgervertrag unterschrieben, der eine Toleranzgrenze von 2 % und den Hinweis auf die Wohnflächenverordnung beinhaltet.
Der Investor wollte uns die über der Toleranzgrenze liegende Fehlmenge ersetzen, sich das Geld aber bei der Baufirma wieder holen. Diese verwies auf die Wohnflächenverordnung, die Türschwellen und Mauereinlassungen zum Balkon etc. als Wohnfläche hinzuaddiert.
Da wir in den Notarverträgen die Berücksichtigung von Toleranzgrenze und Wohnflächenverordnung unterschrieben haben, konnte sich der Bauherr als Verkäufer schadlos halten. Die Haftung für fehlende Wohnfläche gegenüber Mieter und künftigen Käufer bleibt Dank dieser vertraglichen Regelungen beim Käufer.
Ein Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten, wonach dieser bei weniger angefallenen Baukosten ein zusätzliches Honorar bekommt, ist eine weitere Aufforderung zum Material sparenden Bauen auf Kosten des Käufers, der die fehlende Wohnfläche in der Regel gar nicht bemerkt.
Wir haben geglaubt, der Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen sieht hier wie wir eine gesetzliche Fehlentwicklung zu Lasten des unbeteiligten Käufers.
Vor einem Jahr haben wir deshalb die Obleute im Ausschuss informiert, später die Mitglieder und Stellvertreter. Leider war das zu unserer Enttäuschung eine falsche Annahme. Bis heute erfolgte keine Reaktion!
Zwei Landtagsabgeordnete haben uns empfohlen eine Petition im bayerischen Landtag einzureichen, die aus unserer Sicht überhaupt nicht beachtet wurde.
Für uns gewinnt die Frage immer mehr an Bedeutung, ob es an der Arroganz der Abgeordneten gegenüber dem Bürger liegt, ist es die Angst eine große Wählerschicht aus der Bauwirtschaft einschließlich Vertriebsgesellschaften zu verprellen? Selbst die im Vertrieb tätigen Sparkassen und Banken wollen davon nichts wissen, weshalb auch diese in die Haftung einbezogen werden sollten. In der Regel merkt erst ein Mieter, dass seine Quadratmeterzahl im Mietvertrag nicht stimmt, die Baufirma aber nicht mehr greifbar ist.
Der Verbraucherschutzverband WOHNEN IM EIGENTUM hat den Vorschlag gemacht am Ende der Bauphase die Wohnfläche zu überprüfen, damit hätte der Eigentümer, Vermieter und Mieter eine von allen Seiten anerkannte Wohn-/Nutzfläche.
Bitte setzen Sie sich als MdB oder als Fraktion für eine Änderung der derzeitigen Rechtslage im Sinne der Käufer von Eigentumswohnungen ein.
Eine gesetzliche Regelung zum Schutz des Käufers würde dem Steuerzahler keinen Cent kosten.
Ihrer Stellungnahme sehen wir mit Interesse entgegen und bedanken uns im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Barbara und Manfred Güntsch

P.S: Gerne senden wir Ihnen auch weitere Informationen (Petition, Literatur).

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter H. G.,

vielen Dank für Ihre Email und die darin aufgeworfenen Fragen sowie Gedanken zur Situation von nicht korrekt angegebenen Wohnflächenangaben in Bauträgerverträgen.

Selbst für mich als Laien, was diese spezielle Thematik betrifft, ist es durchaus plausibel, dass es ein sehr misslicher Zustand ist, wenn Abweichungen zwischen den vertraglich vereinbarten Wohnflächenangaben in Miet- oder auch Kaufverträgen und den tatsächlich vorhanden Wohnflächen zu Lasten des Käufers oder Mieters einer Immobilie auftreten.
Nach meinem heutigen Kenntnisstand kommt es beim Erwerb einer Neubau-Eigentums-wohnung vom Bauträger wohl häufiger vor, dass die tatsächliche Wohnfläche nach der Fertigstellung von der im Vertrag angegebenen Fläche abweicht. Diese Abweichung ist nach gegenwärtiger Rechtsaufassung immer dann rechtens, wenn der Bauträgervertrag (wie wohl auch hier in Ihrem Fall) eine Klausel zur Toleranzabweichung enthält.

Betreffend des in Ihrer Email aufgeworfenen Fragenkatalogs, der nach meinem Dafürhalten durchaus seine substanzielle Berechtigung hat, kann ich auf Grund der mir für dieses spezielle Fachgebiet fehlenden hinreichenden Sachkompetenz nicht erkennen, ob eine Änderung der Rechtslage hierzu erforderlich und auch notwendig ist.

Inwieweit Ihre aufgeworfenen Fragen und Probleme einer weiterführenden parlamentarischen Betrachtung und auch Diskussion bedürfen, kann ich auch nicht beurteilen, da dieser Themenkreis nicht zu meinem Tätigkeitsbereich als Abgeordneter des Deutschen Bundestages zählt.
Ich habe deshalb Ihre Email an unsere Fachleute/ Spezialisten der CDU/ CSU-Fraktion mit der Bitte der Kenntnisnahme und zur weiteren Beachtung weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Matthias Zimmer