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Frage von Heribert K. •

Frage an Matthias Zimmer von Heribert K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Professor Zimmer,

zum Thema "Mindestlohn" hätte ich gerne von Ihnen in Ihrer Eigenschaft als stellv. Ausschussvorsitzenden für den Bereich Arbeit und Soziales gewusst, warum bei einer 38,5 Stundenwoche, Steuerklasse 1, Kinder 0 und einem Stundenlohn von 5,69 Euro keine Lohnsteuer anfällt (entspricht 950 Euro Bruttolohn/Monat), bei 5,70 Euro Stundenlohn geht indes die Lohnsteuer los (= 951 Euro Bruttolohn/Monat)und bei 8,50 Euro Stundenlohn fallen gleich 74,08 Euro Lohnsteuer monatlich an. Kann es Rechtens sein, dass unsere Regierung in die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie (Art. 2 Abs.1, 20 Abs. 1 GG) derartig eingreift, dass oberhalb des angeblich sozialrechtlichen Existenzminimums von 950 Euro "Mindestlöhne" vorgeschrieben werden oder halten Sie das sozialrechtliche Existenzminimum, welches steuerfrei zu stellen ist, für zu niedrig bemessen? Müsste das steuerfreie Existenzminimum bei dem Geltenden "MINDEST"lohngesetz nicht vielmehr auf einer Basis von 8,50 Euro bemessen werden, vor allem wenn die Gesetzesbegründungen dazu gelesen werden?

Wäre es nicht sinnvoller, den Mindestlohn an den Grundfreibetrag des Einkommensteuergesetzes zu koppeln, der ohnedies jedes Jahr neu ermmittelt wird? Könnte dadurch nicht das zusätzliche Kostenmonster "Mindestlohnkommission" überflüssig gemacht werden? Warum wurde hier übrhaupt der Grundfreibetrag vom Mindestlohn "entkoppelt"?

Werden in anderen westeuropäischen Ländern (Frankreich, Belgien, Holland, England) ebenfalls derartige Aufzeichnungspflichten statuiert und der Zoll zur Überwachung und Umsetzung des Mindestlohns etabliert (mit 1.600 neuen Stellen) - wo kann ich hierzu Auskünfte finden?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Karsch,

der Mindestlohn ist der Lohn, der für Arbeit geschuldet wird. Er zeigt auf, das Arbeit einen Wert hat und keine Ramschware ist. Mit der steuerlichen Behandlung von Einkommen hat das erst einmal nichts zu tun.
Das einkommenssteuerliche Existenzminimum darf nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht niedriger sein als das sächliche Minimum, das durch die Grundsicherung geleistet wird. Es liegt aber in etwa in der gleichen Höhe, zumal die Kosten der Unterkunft ja immer unterschiedlich sind. Gleichwohl macht es Sinn, wenn es einen Abstand zwischen beiden und einem Arbeitseinkommen gibt, weil es ansonsten an Anreizen fehlt, eine Arbeit aufzunehmen. Was Sie vorschlagen läuft aber genau darauf hinaus: Die Menschen zu Sozialhilfebedingungen arbeiten zu lassen. Ich finde, Arbeit hat gegenüber der Sozialhilfe aber einen Mehrwert.

Wie Sie auf ein "Kostenmonster Mindestlohnkommission" kommen, erschließt sich mir nicht. Da sind Sie falsch informiert. Die Kommission hat eine kleine Geschäftsstelle, die auch Informationsaufgaben wahrnehmen soll. Monster sehen für mich anders aus. Aber da die Begrifflichkeit im Zusammenhang mit Aufzeichnungspflichten von interessierter Seite so sehr betont wurde, könnte es einfach ein unbeabsichtigter lapsus linguae sein.

Ob es in anderen Ländern Aufzeichnungspflichten gibt, kann ich nicht sagen. Meine Vermutung ist, dass es sie gibt, denn ansonsten kann ein solches Gesetz ja nicht kontrolliert werden. Das wäre ein wenig wie ein Auto ohne Kilometerzähler zu fahren und sich dann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung damit herauszureden, man habe ja keinen Kilometerzähler.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Zimmer