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Frage von Constantin M. •

Frage an Matthias Zimmer von Constantin M. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Zimmer,

Okkupation und Annexion der Halbinsel Krim in die Russische Föderation stellen einen gravierenden Verstoß gegen zahlreiche völkerrechtliche Normen (Gewaltverbot, territoriale Souveränität etc.) dar.

Es mag dahinstehen, inwieweit der EGMR unter dem Blickwinkel menschenrechtlicher Fragestellungen im Rahmen einer Staatenbeschwerde der Ukraine die Frage der Annexion bewerten darf (Vgl. Ilașcu und Banković).

Wer es mit der Stärke des Rechts ernst meint, der kommt nicht umhin, auf eine Klärung anhand völkerrechtlicher Maßstäbe zu dringen. Dass eine solche Klärung auch im Falle von Streitigkeiten über territoriale Ansprüche Erfolg zeitigen kann, beweist etwa das Urteil des Int. Seegerichtshofs über den Verlauf der Seegrenze zwischen Bangladesch und Myanmar.

Einzig zur autoritativen Entscheidung der Streitigkeit über die völkerrechtliche Nichtigkeit der Annexion der Krim berufen ist der Internationale Gerichtshof. Das Problem hierbei besteht jedoch darin, dass der IGH derzeit keine Gerichtsbarkeit haben dürfte, da Russland eine generelle Unterwerfungserklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut nicht abgegeben hat und weder eine Zuständigkeitsklausel in einem völkerrechtlichen Vertrag (evtl. das Truppenstatut der Streitkräfte in Sevastopol) noch die russische Zustimmung zu einer ad-hoc Vereinbarung nach Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut ersichtlich sind.

Die russische Seite hat stets auf völkerrechtliche Argumente verwiesen, die ihr Vorgehen in Bezug auf die Krim rechtfertigen sollen. Wenn Russland jedoch der Auffassung ist, Völkerrecht nicht gebrochen zu haben, dann sollte es sich auch dem IGH stellen.

Daher frage ich Sie:

1. Werden Sie in Gesprächen mit russischen Gesprächspartnern darauf dringen, dass sich Russland in der Krim-Frage der Gerichtsbarkeit des IGH unterwirft?

2. Werden Sie öffentlich dafür eintreten, dass eine Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH für die Aufhebung der bestehenden Sanktionen notwendige Bedingung ist?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Merlan,

dass Sie es einem einfachen Mitglied des Ausschusses für Arbeit und Soziales zutrauen, er könnte russische Gesprächspartner haben, die auch noch das Thema Krim zu erörtern wünschen, ehrt mich. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass, sollte dies jemals der Fall sein, ich dann auch ganz kurz auf das Thema IGH eingehen würde. Aber eben nur ganz kurz. Denn davon halte ich nichts und vermute, meine potentiellen russischen Gesprächspartner würden dies ebenso sehen. Ich habe nämlich den Verdacht, dass hier der alte Satz gilt: Auctoritas, non veritas, facet legem. Und in einer solchen Situation könnte man Gefahr laufen, mit dem IGH-Vorschlag lediglich homerisches Gelächter zu ernten.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Zimmer