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Matthias Zimmer
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Frage von Jörg S. •

Frage an Matthias Zimmer von Jörg S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr. Zimmer,

die hiesige Arbeits- und Sozialpolitik ist international ein oft beneidetes Juwel. Zu Arbeitszeitregelungen eine persönlich drängende Frage: Täglich darf i.d.R. 8 maximal 10h gearbeitet werden. Das Strafmaß für Arbeitgeber ist bedrohlich was zu stringenten Vorgaben für Arbeitnehmer in den betrieblichen Alltag führt. Nach einer freiwilligen, selbst gewählten vom Arbeitnehmer bezahlten Weiterbildung über knapp 8 Stunden Dauer wurde nun noch etwas über zwei Stunden in einer projektkritischen Phase taggleich gearbeitet. Im Gesetz bleibt Weiterbildung im Zusammenhang von Arbeitszeit unerwähnt. Einzig die Nichtbenachteiligung Nachtarbeitender bei Weiterbildung erwähnt „Weiterbildung“ an, aber klare Aussagen, ob Weiterbildung volle Arbeitszeit, gleich Bereitschaftszeit oder betriebliche Regelungen dazwischen möglich sind, fehlen. Weiterbildung wird ständig wichtiger. Das könnte für eine Wissensgesellschaft problematisch bis kritisch werden. Bedauerlicherweise könnt es zu sehr stupiden Handhabungen kommen, so dass jede Art von Weiterbildung als volle Arbeitszeit reklamiert wird. (Etwa im Rahmen von Standardsoftware und Anwesenheitszeiterfassung!) Bei Weiterbildungen im Umfang von zehn bis zwanzig Tagen im Jahr oder modernen Formen von Weiterbilldung wie Webinar und Webcasts fehlt Hilfestellung oder Gestaltungsfreiraum. Jeder Mangel an Flexibilität wäre m.E. sehr schädlich für den Standort Deutschland. Das Gesetz gründet ca. in 1994 - lange vor öffentlichem Internet, der Wissensexplosion oder Wissensgesellschaft! Können sie fürs Erste eine Gesetzeslücke oder die Aussage "keine 100% klare Festlegung" bestätigen? Weniger drängend: Teilen sie die Einschätzung zur Möglichkeit oder Notwendigkeit einer zeitgemäßen Fortschreibung der eigentlich guten Ansätze zum Steigerung des Gemeinwohls? Für eine unverbindliche zeitnahe Bestätigung des ersten Aspektes wäre ich ihnen überaus verbunden und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Jörg Samsa

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Sehr geehrter Herr Samsa,

das Arbeitszeitgesetz sieht in der Tat eine Begrenzung der Arbeitszeit vor (§ 3), erlaubt aber auch Ausnahmen. Zweck des Gesetzes ist es, „die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern“ (§ 1). Das ändert sich auch durch den Eintritt in die Wissensgesellschaft oder die Wissensexplosion nicht. Insofern sehe ich keine Notwendigkeit das Gesetz zu ändern. Aus meiner Sicht ist dem Gemeinwohl mit der bisherigen Formulierung durchaus Genüge getan.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Zimmer MdB