Frage an Matthias Zimmer von Richard H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Zimmer,
heute wende ich mich mit einer Frage zur Krankenversicherung an Sie. Der Sachverhalt ist folgender:
Ein Angestellter, geboren 1965, war bis 1998 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Danach wählte er aufgrund seiner Einkommensentwicklung eine private Krankenversicherung aus - von der er glaubte bis heute auch versichert zu sein.
Allerdings war der Arbeitnehmer zwisschenzeitlich vom 01.02.2010 bis zum 31.05.2010 vier Monate arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit war jedoch so höflich, einen Zusschuß zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung zu leisten. Die Beiträge an die private Krankenversicherung wurden ohne Unterbrechung weiter bezahlt. Eine gesetzliche Pflichtversicherung wurde nicht verlangt.
Der neue Arbeitgeber sieht sich jedoch aus angeblich gesetzlichen Vorgaben gezwungen, den neu eingestellten Mitarbeiter gesetzlich pflichtzuversichern. Die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung sei für mindestens 3 Jahre aufzugeben! Was mit den in 12 Jahren angesparten Rückstellungen zur Beitragssenkung für die Rentenzeit des Versicherten passiert, konnte noch nicht geklärt werden. Es ist jedoch ein Vermögensschaden zu befürchten!
Da der neue Arbeitgeber eine Frist bis zum 06.08.2010 gesetzt hat, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir die gesetzliche Grundlage liefern könnten und ggf. einen Ausweg zum Verbleib in der privaten Krankenversicherung aufzeigen.
Mit freundlichen Grüße
Richard Herbrich
Sehr geehrter Herr Herbrich,
Sie fragen nach einer Möglichkeit des Verbleibs in der privaten Krankenversicherung für eine Person, die nach Arbeitslosigkeit bei einem neuen Arbeitgeber gesetzlich pflichtversichert werden soll.
Grundsätzlich muss sich ein abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichern, wenn sein Lohn die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Dies gilt auch für privat Versicherte, die nach einem Arbeitgeberwechsel (beispielsweise nach Arbeitslosigkeit) einen Lohn unter der Beitragsbemessungsgrenze erhalten. In diesem Fall greift mit der Pflichtversicherung in der GKV ein gesetzlich geregelter Automatismus, auf den der Arbeitgeber keinen Einfluss hat.
Allerdings kenne ich Ihren speziellen Einzelfall nicht, für den möglicherweise andere Aspekte ausschlaggebend sind. Eine Rechtsauskunft kann und will ich nicht geben. Dazu sind andere berufen, und ich kann Ihnen bzw. der betreffenden Person nur empfehlen, im Zweifel juristischen Rat einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Zimmer