Frage an Matthias Ilgen von Thorsten H. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Ilgen,
ich würde gerne wissen, wie sie zur Vorratsdatenspeicherung stehen und ob Sie bei einer Abstimmung dafür oder dagegen stimmen würden.
Falls Sie dafür stimmen, würde ich gerne Ihre Begründung hören. Beziehen Sie sich dabei gerne auf Studien oder andere Quellen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Hempel
Sehr geehrter Herr Hempel,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung, auf die ich Ihnen an dieser Stelle gerne antworten möchte. Hinsichtlich des aktuellen Entwurfes zum Thema Vorratsdatenspeicherung ist es der SPD nach meiner Ansicht gelungen, mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit, eine ausgewogene Lösung zu finden – sowohl im Hinblick auf die vom EuGH bemängelte EU-Richtlinie, als auch im Hinblick auf das vom Bundesverfassungsgericht einst bemängelte Gesetz.
Der nun vorliegende Entwurf ist deutlich restriktiver als alles, was bisher im Bereich Vorratsdatenspeicherung existiert: Sah die EU-Richtlinie einst eine Speicherfrist von 2 Jahren für eine Vielzahl an Daten vor, so ist dies im aktuellen Entwurf auf 10 Wochen (bzw. 4 Wochen bei sensiblen Daten) beschränkt und schließt beispielsweise den gesamten E-Mail-Verkehr explizit aus. Gespeichert werden zudem nicht etwa Inhalte von Gesprächen, sondern lediglich Eckdaten, wie Zeitpunkt, Dauer und Telefonnummern eines Anrufes, bei Handys zudem IP und Standort. Gerade die letzte Information ist sehr sensibel, weshalb diese maximal für 4 Wochen gespeichert werden darf, um nicht die Möglichkeit zu schaffen ein Bewegungsprofil zu erstellen.
Der Entwurf beinhaltet außerdem einen umfassenden Richtervorbehalt. Eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Zudem dürfen die Daten auch nur bei schwersten Straftaten, wie Mord, terroristischen Akten oder ähnlichem abgerufen werden. Zivilrechtliche Gründe, wie etwa das Ahnden von Copyright-Verstößen, sind ausgeschlossen. Es herrscht darüber hinaus ein so genanntes Verwertungsverbot bezüglich der Daten von Berufsgeheimnisträgern, wie beispielsweise von Geistlichen, Anwälten, Journalisten, Ärzten und Volksvertretern. Essentiell ist zudem die Transparenz: Werden Daten tatsächlich abgerufen, so wird die betroffene Person darüber informiert, dass dies geschehen ist (falls ermittlungstaktisch nötig natürlich erst im Nachhinein). Auch schaffen wir mit dem vorliegenden Entwurf den neuen Straftatbestand der "Datenhehlerei" und implementieren bezüglich der von den Unternehmen neu zu speichernden Daten sanktionierbare Schutzstandards.
Darüber hinaus ist generell zu bedenken, dass der Staat nach Art.2, Abs.2, Satz 1 GG in Verbindung mit Art.1, Abs.1, Satz 2 GG eine Schutzpflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern hat, der er auch in Zeiten, die durch moderne Kommunikation geprägt sind, nachkommen muss.
Ich hoffe meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Ilgen MdB