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Frage von Michael P. •

Frage an Matthias Bartke von Michael P. bezüglich Bildung und Erziehung

Schriftliche Anfrage
an den Abgeordneten Matthias Bartke Partei: SPD
vom Datum: 03.04.2021

Schulbegleitung während „Lernen zuhause“

19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages

An das Ausschussmitglied
- Arbeit und Soziales
- Unterausschuss Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik
- Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Kinderkommission – zur Wahrnehmung der Belage der Kinder

Ich frage den Bundestagsabgeordneten:

1.
In welchem Ausmaß sind Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter während der coronabedingten Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 zum Einsatz gekommen?

2.
Können Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter auch während der Phase des „Lernens zuhause“ eingesetzt werden?

3.
Wie stellt sich die finanzielle Auswirkung der Schulschließungen auf die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter sowie die Träger dar?

4.
Gibt es ein Konzept für Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter für das Schuljahr 2020/2021, sollte es wieder zu einer Phase des „Lernens zuhause“ kommen?

5. Wie viele Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gibt es aktuell in der Bundesrepublik Deutschland (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Stadt und Landkreisen und kreisfreien Städten angeben)?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Prause,

vielen Dank für Ihre Frage. Für mich steht fest, dass Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter wichtige Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen oder geistigen Behinderungen leisten. Durch sie können Kinder am Schulalltag teilhaben.

Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe an Bildung gem. § 112 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Sie ist zwar bundesrechtlich geregelt, wird jedoch gem. § 35a SGB VIII auf Landesebene geleistet.

Der Bund stellt vor diesem Hintergrund zwar die rechtlichen Rahmenbedingungen, jedoch ist die Eingliederungshilfe und somit die Schulbegleitung ausschließlich Ländersache. Die Bundesländer finanzieren diese Teilhabeleistung. Die Umsetzung obliegt beispielsweise den Bezirken, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten. Die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich gegebenenfalls von Bundesland zu Bundesland.

Da die Schulbegleitung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt und auf Landesebene geregelt ist, möchte ich Sie bitten, Ihre detaillierten Fragen an Ihre Landesregierung zu stellen. Ich kann sie leider nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Bartke