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Frage von Hendrikje t. •

Frage an Matthias Bartke von Hendrikje t. bezüglich Menschenrechte

Sehr geehrter Hr. Bartke + Team.

vielen Dank für die bereits ausführliche Antwort zu dieser Anfrage:
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/matthias-bartke/fragen-antworten/556819

Ich möchte nur noch kurz einmal hierzu eine Anmerkung und Idee einwerfen - insbesondere, weil komplex traumatisierte Menschen mit erheblichen Traumafolgestörungen zu tun haben und hier oftmals weder vom Fond (der leider restlos mit den Anträgen überfordert ist, zeitweise handlungsunfähig war und daneben das Antragsverfahren oft sehr belastend (manchmal sogar retraumatisierend) sein kann. Wäre es nicht denkbar, dass zumindest im Rahmen der Vermutungsklausel (und auch hier habe ich große Sorge, dass die Sozialgerichte eben gem. Ihrer Profession und damit weniger für Betroffene entscheiden) eine zeitnahe Übergangslösung gefunden wird, die ab 2021 realisierbar ist und wäre?

Eine Kollegin von mir sagte neulich sehr beeindruckend: Täter bekommen im Gefängnis (sofern Sie denn verurteilt werden) freie Kost und Logie - aber was ist mit den Opfern/ Betroffenen?

Ich finde, dass dieser Satz sehr schön die aktuelle Lage wiederspiegelt und zeigt, dass Betroffene neben leider oftmals vorhandenen Existenzsängsten um Ihre Therapie bangen müssen und/oder diese nicht genehmigt bekommen. Natürlich sind hier nun unterschiedliche Gesetzgebungsgrundlagen angesprochen - aber vielleicht steckt darin auch eine (Zukunfts-)Lösung.
Ich/wir unterstützen sehr gerne!

Viele Grüße

H. t. B.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau ter Balk,

danke Ihnen für Ihre Nachfrage zur Vermutungsklausel im Sozialen Entschädigungsrecht.

Eine zentrale Säule des Sozialen Entschädigungsrechts ist es, dass Staat immer versucht, die Täterin oder den Täter in Regress zu nehmen. Das heißt, wenn der Täter finanziell dazu in der Lage ist, holt sich der Staat die Leistungen der Sozialen Entschädigung an das Opfer vom Täter "zurück".

Ich will noch einmal klarstellen: Auch im neuen Recht bleibt es notwendig, dass es einen Zusammenhang zwischen Tat, Schädigung und Schädigungsfolge gibt, um einen Anspruch auf Soziale Entschädigung zu haben. Das ist einfach die Systematik des Sozialen Entschädigungsrechts, ohne die der Staat keine Leistungen gewähren kann. Neu ist, dass bei psychischen Gesundheitsstörungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird, wenn nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft mehr Tatsachen vorliegen, die dafürsprechen, als die dagegensprechen.

Die Grundsätze zur Feststellung der Schädigungsfolgen und somit auch die Regelung zur bestärkten Wahrscheinlichkeit sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegt. Diese Änderungen des Teils C der Verordnung gelten erfreulicherweise bereits heute, denn dieser Teil des Gesetzes (Artikel 26) ist am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes (19.12.2019) in Kraft getreten. Eine Übergangslösung braucht es hier also nicht mehr.

Mit dieser sehr weitgehenden Vermutungsregelung zum Nachweis der Kausalität zugunsten von Opfern helfen wir traumatisierten Personen.

Natürlich ist es darüber hinaus aber sehr wichtig, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und die Gutachterinnen und Gutachter im neuen Recht zu schulen, damit sie kompetent und sensibel mit den Antragsstellenden umgehen können.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Bartke