Frage an Matthias Bartke von Elke A. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Dr. Bartke,
in den letzten Monaten haben Sie sich als Vorsitzender des Ausschusses Arbeit und Soziales sehr für das Angehörigen Entlastungsgesetz engagiert, geduldig und ausführlich Fragen beantwortet. Dafür an dieser Stelle ein Dankeschön. Nun wurde dieses Gesetz heute mehrheitlich vom Bundesrat verabschiedet, so dass es pünktlich zum 01.01.2020 in Kraft treten kann. Für alle Betroffenen gehören damit die Auseinandersetzungen mit den Sozialämtern "hoffentlich" der Vergangenheit an. Großes Aufatmen, denn jedes Amt, ja jeder Sachbearbeiter entscheidet nach "eigenem Gutdünken", ohne Angabe über gesetzliche Grundlagen.
Drei Fragen sind meines Erachtens noch wichtig:
Gibt es in einer Verwaltungsanordnung zu diesem Gesetz eine Regelung über die offenen Altfälle?
Zu Beginn des Kontaktes mit dem Sozialamt mussten wir unser "Vermögen" offen legen. Darf das Amt nun auf dieses bekannte "Vermögen" zugreifen?
Die Einnahmen und das "Vermögen" des Schwiegerkindes sind nun außen vor. Wie wird in Zukunft die Berechnung des individuellen Familienselbstbehaltes aussehen? Bisher Familienselbstbehalt bei Ehegatten in der ersten Stufe 3.240 Euro (insgesamt eine komplizierte Berechnung).
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
E. A.
Sehr geehrte Frau A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Angehörigen-Entlastungsgesetz und Ihr Dankeschön. Ich freue mich sehr darüber, dass das Gesetz nun zum 01.01.2020 in Kraft tritt und viele Betroffene entlastet werden.
Zu Ihren Fragen:
Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz, dass eine neue Rechtslage erst mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Wirkungskraft entfaltet - nicht vorher. Ein Widerspruch hat auch keine aufschiebende Wirkung. Offiziell werden deshalb Ansprüche des Sozialamtes, die bis zum 31.12.2019 entstanden sind, vom Sozialamt eingetrieben. Lokal kann es aber dazu kommen, dass dies nicht passiert.
Bei der neuen Regelung spielt das Vermögen der Angehörigen keine Rolle. Deshalb gibt es auch keinen Rückgriff auf schon bekanntes Vermögen.
Zu Ihrer dritten Frage kann ich keine detaillierte Auskunft für Ihren Fall geben. Wie Sie bereits schreiben, spielt das Einkommen des "Schwiegerkindes" keine Rolle. Die Berechnung des Selbstbehalts wird nur für das unterhaltspflichtige Kind angestellt, aber erst dann, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes über 100.000 Euro liegt.
Freundliche Grüße
Matthias Bartke