Frage an Matthias Bartke von Elke A. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Dr. Bartke,
am 04.11. findet nun die öffentliche Anhörung des Angehörigen Entlastungsgesetzes statt.
Zu diesem geplanten Gesetz habe ich einige Fragen:
Ist es richtig, dass bei der Einkommensgrenze 100.000,00 Euro das Einkommen des Schwiegerkindes außen vor bleibt?
Bleiben die bisherigen Grenzen für das angesparte Vorsorgevermögen des Unterhaltspflichtigen erhalten?
Bleiben die bisherigen Grenzen für das angesparte Vorsorgevermögen des Schwiegerkindes erhalten?
Gilt es für alle offenen Fälle?
Diese Gesetz würde vielen helfen. Es ist richtig und gut, dass es auf den Weg gebracht wurde. Wer lange mit einem Sozialamt zu tun hat, ist physisch und psychisch am Ende, auch mit Anwalt.
Nun zu einem anderen Punkt, der indirekt jedoch auch mit dem Problem Elternunterhalt zu tun hat.
BGH Urteil vom 30.08.2006 XII ZR 98/04 regelt die Altersvorsorge im aktiven Berufsleben. Es dürfen 5% des letzten Bruttogehaltes nebst 4% Zinsen multipliziert mit der Anzahl der Berufsjahre zurückgelegt werden (Altersvorsorgevermögen = geschützt).
BGH Urteil vom 21.11.2012 XII ZR/ 150/10 regelt das Schonvermögen im Ruhestand/Rentenalter.
Nun soll das angesparte "Vermögen" in eine fiktive Rente nach statistischer Lebenserwartung umgewandelt werden. Diese erhöht die monatlichen Einnahmen des Unterhaltsverpflichteten und damit die Zahlungen an das Amt. Das Schonvermögen, das lt. Urteil vom 30.08.2006 geschützt ist gibt es in dieser Form nicht mehr.
Nach meiner Meinung ist das eine Ungleichbehandlung der Bürger im Rentenalter.
Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Problem, das nun auch viele Bürger betrifft und im Bereich des Elternunterhaltes angesiedelt ist.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Ich hoffe, dass das Gesetz wie geplant ab dem 01.01.2020 in Kraft treten kann.
Mit freundlichen Grüßen
E. A.
Sehr geehrte Frau A.,
vielen Dank für Ihre Frage zum Angehörigen-Entlastungsgesetz, das wir nun erfolgreich im Bundestag verabschiedet haben.
Ja, es ist richtig, dass nicht auf das Einkommen und Vermögen der Schwiegerkinder geschaut wird, es sei denn das Ehepaar hat gemeinsame Einnahmen aus dem Vermögen.
Bei der Grundsicherung wird beim Unterhaltsrückgriff das Vermögen der unterhaltspflichtigen Verwandten nicht berücksichtigt. Erhalten die Eltern oder Kinder hingegen Einkünfte aus diesem Vermögen – zum Beispiel Zinsen auf Sparbeträge oder Mieten aus vermieteten Wohnungen – werden diese Einkünfte berücksichtigt.
Zu Ihrem anderen Punkt habe ich Ihnen auf Ihre Frage vom 02.10.2019 bereits geantwortet.
Freundliche Grüße
Matthias Bartke