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Frage von Holger P. •

Frage an Matthias Bartke von Holger P. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Bartke,

ich hätte eine dringliche Frage zum Thema Elternunterhalt bzw. 100 000 Euro Grenze (die ja angeblich bald kommen soll).

Hier meine Frage:
Meine Mutter wohnt seit ca. drei Jahren in einer tollen, familiär geführten Pflege-Wohngemameinschaft der AWO in Baden-Würtemberg mit derzeit sieben Bewohnern.

Wird die 100 K Einkommensgrenze auch für diese WG's gelten bzw. übernimmt das Sozialamt überhaupt die Kosten für eine solche tolle Einrichtung?
Ich weiss von einem Fall bei dem sich das Sozialamt wehrte die Kosten zu übernehmen weil es sich nicht um ein "normales" Pflegeheim handelt....
Für uns wäre das absolut unverständlich da
- die Kosten bei der WG erheblich geringer sind und
- die Einrichtung einfach familiär weil klein und schnuckelig ist.
Außerdem erhält meine Mutter einen Wohngruppenzuschlag i.H.v 214€ im Monat.

Anscheinend handelt es sich bei der Kostenübernahme bei WG's um eine Grauzone die rechtlich nicht ganz geklärt ist.
Evtl.bin ich auch falsch informiert.

Für eine Beantwortung meiner Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen

Holger Proba

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für Ihre Frage. In der Tat liegt nun der Referentenentwurf des Angehörigenentlastungsgesetzes vor. Das Gesetz soll zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Es freut mich, dass Sie eine Einrichtung gefunden haben, mit der Ihre Mutter und Sie zufrieden sind. Bei den Pflege-WGs handelt es sich um ambulant betreute Wohnformen. In den einzelnen Bundesländern regeln jeweils Landesgesetze den rechtlichen Rahmen, an den ambulant betreute Wohngemeinschaften gebunden sind. In Baden-Württemberg ist es das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG) von 2014. Grundsätzlich unterscheidet sich eine ambulant betreute Wohngemeinschaft von einem Pflegeheim darin, dass der Mietvertrag und der Pflegevertrag unabhängig und getrennt voneinander abgeschlossen werden.

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Pflege ausreichen, können auch hier Leistungen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ gemäß §§ 61ff SGB XII („Sozialhilfe“) beantragt werden. Außerdem greift die Sozialhilfe auch, wenn Mieterinnen und Mieter in ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Mietkosten oder die Kosten für den Lebensunterhalt nicht alleine tragen können. Hier können Wohngeld und Grundsicherung beantragt werden. Das Sozialamt prüft individuell in jedem Falle der Antragstellung, ob der Antragsteller im Sinne des Gesetzes bedürftig ist. Das heißt, der Antragsteller muss sein Einkommen und sein Vermögen, bis zu einer bestimmten Grenze, für die anfallenden Kosten der Pflege einsetzen. Ebenfalls wird die Unterhaltspflicht der Kinder geprüft. Erst wenn diese Mittel nicht ausreichen, springt der Staat ein und übernimmt die restlichen Kosten.

Das Angehörigenentlastungsgesetz reformiert nun die Regelung des Unterhaltsrückgriffs in der Sozialhilfe. Es gilt damit unabhängig von der jeweiligen Pflegeform (ambulant oder stationär). Das heißt, die Entlastung der Angehörigen durch die Einführung der 100.000 Euro Einkommensgrenze gilt auch, wenn eine Person Hilfe zur Pflege beantragt und dabei in einer ambulanten Pflege-WG lebt.

Wenn Sie detaillierte Fragen zu Ihrer Situation haben, wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle. In einigen Bundesländern gibt es die „Pflege- und Wohnberatung“ für Angehörige von WG-Bewohnern oder die Verbraucherzentralen. Auch die Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe können Sie sicher über die Voraussetzungen und den Berechnungsmodus bei Hilfe zur Pflege beraten.

Freundliche Grüße
Matthias Bartke