Frage an Matthias Bartke von Hans-Joachim S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Bartke,
den Paritätischen Verbänden (SoVD) wurde eine Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugeleitet. Darin fehlt das Thema Begrenzung des Regresses auf Einkommen über 100.000 vollumfänglich. Wie kann das sein?
https://www.sovd.de/index.php?id=700274
SoVD schreibt u.a. in seiner Antwort auf den Entwurf
"C Abschließende Bemerkungen
Entgegen früherer Planungen ist die Beschränkung der Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern in der Sozialhilfe im vorliegenden Referentenentwurf nicht enthalten. Dies kritisiert der SoVD und fordert nachdrücklich, den Unterhaltsrückgriff in der Sozialhilfe für unterhaltsverpflichtete Angehörige einzuschränken. Denn ein (drohender) Unterhaltsrückgriff bedeutet für Angehörige von pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Alltag eine enorme Belastung, die zusätzlich neben die Sorge um die angehörige Person selbst tritt. Diese belastenden Sorgen treffen besonders Angehörige mit kleinen oder mittleren Einkommen. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von unter 100.000 € sollte die finanzielle Heranziehung von Angehörigen zur Finanzierung von Sozialhilfeleistungen daher ausgeschlossen werden. Diese Einschränkung des Unterhaltsrückgriffs sollte sich nicht nur auf Hilfen zur Pflege erstrecken, wie dies im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, sondern für sämtliche Leistungen der Sozialhilfe gelten. Denn viele Betroffene erhalten nicht nur Hilfen zur Pflege, sondern weitere Leistungen des SGB XII. Insoweit bestehen vergleichbare Belastungsmomente für die Angehörigen, denen der Gesetzgeber einheitlich begegnen sollte."
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Elternunterhalt. Auch wenn die Begrenzung des Rückgriffes auf das Einkommen der Kinder erst ab 100.000 Euro nicht im Referentenentwurf des SGB IX und SGB XII-Änderungsgesetz enthalten ist, werden wir das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag noch dieses Jahr umsetzen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) arbeitet an einer entsprechenden Umsetzung. Derzeit sind laut BMAS im Rahmen der Vorbereitung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens die rechtliche Ausgestaltung und auch finanzielle Fragen zu klären. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Leistung der Hilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von den Ländern und den kommunalen Trägern der Sozialhilfe ausgeführt wird. Entsprechende Mehrkosten entstehen daher dort und müssen gegenfinanziert werden.
Wir wollen die im Koalitionsvertrag vereinbarte Regelung schnellstmöglich umsetzen. Die bisherige Vorhabenplanung des BMAS sieht die Umsetzung dieses Vorhabens für das Jahr 2019 vor. Bis zum Sommer soll es den Gesetzentwurf geben, er wird dann dem Bundestag zur Beratung zugeleitet. Erst dann kann das Parlament auch Einfluss nehmen. Das ist sicherlich für viele Angehörige pflegebedürftiger Menschen, deren Angehörige Leistungen „Hilfe zur Pflege“ beantragen müssen, ein später Zeitpunkt. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass es gerade im BMAS eine große Zahl an Gesetzgebungsverfahren gibt, die alle mit ausreichender Zeit und Gründlichkeit durchgeführt werden müssen.
Freundliche Grüße
Matthias Bartke