Frage an Matthias Bartke von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Bartke,
ist es für Sie akzeptabel, dass Abgeordnete den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht beachten?
Das folgende Beispiel(gibt es nur in Hessen nicht) finden Sie unter
http://www.steuerzahler-schleswig-holstein.de/files/48990/Juni_2016.pdf
unter der Überschrift "Befreite Kirchen. Bitte gfs. den Unterstrich hinzufügen.
Daraus:
"Wer den Prozess vor einem ordentlichen Gericht verliert, muss zusätzlich zu seinen Anwaltskosten auch die Gerichtsgebühren tragen. Das gilt nicht nur für Privatpersonen und Unternehmen sondern auch für Behörden und staatliche Einrichtungen. Nur die Kirchen sind in Schleswig-Holstein davon befreit!"
Unter Hinweis auf eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des
Landtages hatte die Piratenfraktion die Streichung dieses Gebührenprivilegs im Landtag beantragt. Dieser Antrag wurde von CDU, SPD, Grüne und SSW
abgelehnt - OHNE BEGRÜNDUNG!!!
Der Bund der Steuerzahler hält es für höchste Zeit, die Beziehungen zwischen Staat und Kirche auf neue Beine zu stellen. Unter Anspielung auf Verträge zwischen Staat und Kirche schrieb er in diesem Aufsatz "Unkündbare Verträge
und Zahlungen ohne konkret vereinbarte Gegenleistungen gehören nicht in unsere Zeit."
Werden Sie sich in Veranstaltungen und auf andere Weise dafür einsetzen, dass das Ansehen des Rechtsstates nicht länger beschädigt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Gerichtsgebührenbefreiung.
Das Gerichtskostengesetz ermöglicht es den Ländern, über das Bundesrecht hinausgehende Befreiungen vorzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gerichtsgebührenbefreiung uneinheitlich in den Ländern geregelt ist. Die Länder sind im Prinzip diejenigen, die die Gerichtskosten tragen. Es ist daher logisch, dass es ihrem Ermessen obliegt, wie sie die Gerichtsgebührenbefreiung regeln.
Bei der schleswig-holsteinischen Regelung vermag ich einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes aber nicht zu erkennen. Schleswig-Holstein hat schließlich nicht nur die Kirchen, sondern auch alle weiteren gemeinnützigen Einrichtungen von den Gerichtsgebühren befreit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Bartke, MdB